Facebook & Erbrecht

  • 2 Minuten Lesezeit

Facebook & Co.: Sind Nutzerkonten von Kindern vererblich?

Wenn ein (minderjähriges) Kind verstirbt, ist das tragisch genug, dass Eltern ihr Kind beerben müssen. Aber auch in dieser Situation stellt sich die Frage: Was passiert mit dem Nutzerkonto? Wer hat Zugriff auf – möglicherweise – hochsensible Daten?

Diese Frage hat das Landgericht (LG) Berlin Ende 2015 in einem Urteil vom 17.12.2015 unter dem Aktenzeichen 20 O172/15 entschieden.

Facebook-Nutzerkonto nach Tod des Kindes

Die Mutter wollte zunächst von Facebook Zugang zum Facebook-Account ihrer Tochter erhalten. Die Tochter war unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen, die Mutter hatte die Hoffnung, so an Informationen zu kommen, die Licht ins Dunkel um den Tod der Tochter bringen. Denn ein Suizid konnte bis dahin nicht ausgeschlossen werden.

Facebook verweigerte den Zugang zum Account, obwohl die Eltern ihre minderjährige Tochter beerbt hatten. Zugriff konnte sie selbst nicht nehmen, denn nach dem Tod des Mädchens war das Nutzerprofil im „Gedenkzustand“ unter Verschluss genommen worden. Dagegen ging die Mutter gerichtlich vor, mit dem Argument, dass der Vertrag mit Facebook Teil des Erbes der Tochter sei.

Facebook-Account ist als digitaler Nachlass Teil des Erbes

Und sie bekam recht: Die Richter waren der Auffassung, dass der Vertrag der Tochter mit Facebook als „digitales Erbe“ Teil des Erbes der Tochter und damit vererblich sei. Ein solcher Account ist nach Auffassung des Gerichts genauso zu behandeln wie ein Tagebuch oder wie Briefe: Facebook musste der Mutter als Erbin damit Zugriff auf die Nutzerdaten des Accounts gewähren.

Daran ändert auch die „Gedenkzustandsrichtlinie“ von Facebook nichts, denn laut LG Berlin hat diese Richtlinie keinen Einfluss auf die rechtliche Lage, weil sie Erben unangemessen benachteiligt.

Keine Gefahr für das postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter

Das Argument, dass der Zugang der Eltern das postmortale Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt, führte ebenfalls nicht dazu, den Eltern den Zugang zum Facebook-Konto der Tochter zu verwehren. Denn immer sind die Eltern als Erben „Sachwalter des postmortalen Persönlichkeitsrechtes“ der zum Todeszeitpunkt minderjährigen Tochter.

Fazit

Dieses Urteil eröffnet Erben erstmals Zugriff auf alle erdenklichen digitalen Nutzerkonten, in denen sich z. B. in Chats hochsensible Daten befinden können. Wer sich davor schützen will, dass Erben – auch Ehepartner! – nach dem eigenen Tod mithilfe eines Social-Media-Accounts in vertraulichen Informationen wühlen, dem bleibt nur, seinen Account möglichst frei von intimen Fakten zu halten.

Das gilt derzeit (Anfang 2016) allerdings unter zwei Einschränkungen: Das Urteil darf nicht in der Berufung aufgehoben werden und rein rechtlich könnte es durchaus sein, dass das Urteil bei einem volljährigen Erblasser wegen des postmortalen Persönlichkeitsrechts anders ausgefallen wäre ...

Sie haben Fragen zum digitalen Nachlass von verstorbenen Angehörigen? Kontaktieren Sie mich unter 02173 8560424, per E-Mail oder über das anwalt.de-Kontakt-Formular! Ich beantworte Ihre Fragen gerne!  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan-M. Dudwiesus

Beiträge zum Thema