Fahrschulrecht in Deutschland bei Gründung einer Fahrschule

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Die Führerscheinprüfung ist eine der meist nachgefragten Prüfungen in Deutschland, jedes Jahr melden sich allein für die Klasse B rund 1,5 Millionen Fahrschüler in Deutschland zur Prüfung an. Der Führerschein ist ein wichtiger Baustein der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes, aber auch der Schritt zur Unabhängigkeit des Einzelnen.

Gleichzeitig ist der stark gesetzlich eingeschränkte Fahrschulmarkt sowie die Fahrlehrerausbildung immer unrentabler geworden ist, in den letzten Jahren mussten fast 3.000 Fahrschulen mussten schließen, angestellte Fahrlehrer zu finden wird für Fahrschulen zudem zunehmend schwieriger. Und obwohl in den letzten Jahren diverse Gerichtsentscheide für eine gewisse „Auflockerung“ gesorgt haben und eine freiberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer für mehrere Fahrschulen möglich ist, stockt die Entwicklung hin zu einer modernen Führerscheinausbildung unter Einbindung digitaler Möglichkeiten. 

Nach wie vor ist kein Fernunterricht erlaubt, Unterricht darf gemäß § 3 FahrlGDVO nur in „ortsfesten Gebäuden“ erteilt werden, zudem sind Größe, Ausstattung und Beschaffenheit der Unterrichtsräume reglementiert. Der Trend geht weltweit dazu über, Ausbildungen – sogar Hochschulstudien – in Fernunterricht absolvieren zu können. Nur deutsche Fahrschule dürfen dies (noch) nicht.

Auch die Gründung von Zweigstellen ist in § 27 Abs. 2 FahrlG strikt geregelt, auch sollen es maximal 10 Zweigstellen sein.  Dies verhindert z. B. eine deutschlandweite Expansion größerer Fahrschulen und stellt einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, dessen Angemessenheit vor dem Hintergrund einer modernen, mobilen und globalisierten Gesellschaft sehr zweifelhaft erscheint.

Auch macht der Gesetzgeber weitere detaillierte und völlig unangemessene, weil veraltete Vorgaben für Fahrschulen:

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 5-7 & § 23 Abs. 1 Nr. 2-4 FahrlG benötigt ein Antragsteller einer Fahrschulerlaubnis einen maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung, eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen, eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.

Nach § 32 Abs. 2 S. 2 FahrlG sind die Entgelte mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben.

Gemäß Anlage 2 zu § 3 FahrlGDVO müssen 1 m² Arbeitsfläche je Fahrschüler, 8 m² Arbeitsfläche für Fahrlehrer, 3 m³ Luftvolumen je Person zur Verfügung stehen.

All diesen völlig veralteten und nicht mehr zeitgemäßen „Vorschriftenwust“ müssen gründungswillige Fahrlehrer derzeit unter anderem beachten. Die Bürokratie geht dann weiter hinsichtlich der Sozialversicherung etc. Hier besteht dringender Handlungsbedarf seitens der Politik.

Selbstverständlich stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei WTB Rechtsanwälte an den Standorten in Köln und Bonn bei Fragen gerne beratend zur Verfügung. Dabei werden wir natürlich bundesweit für Sie tätig.



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