Fahrzeugschein mitführen – Original oder Kopie?

  • 1 Minuten Lesezeit

Viele Autofahrer fragen sich, ob sie den Fahrzeugschein im Original mit sich führen müssen oder ob eine Kopie ausreichend ist. Zunächst ist festzuhalten, dass es den Begriff des Fahrzeugscheines nicht mehr gibt, sondern dass „Zulassungsbescheinigung Teil I“ der richtige Begriff für das amtliche Dokument ist, welches auch als „Zulassung“ bekannt ist.

Die Vorschrift des § 11 Abs. 6 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) ist hier eindeutig. Danach ist der Fahrzeugschein mitzuführen und bei Verlangen auszuhändigen.

Die häufig anzutreffende Ansicht, dass es ausreichend sei, eine Kopie des Fahrzeugscheins im Handschuhfach des Fahrzeugs aufzubewahren, ist falsch. Kopien sind keine gültigen Dokumente. Nach § 48 Nr. 5 FVZ in Verbindung mit der Anlage des Bußgeldkataloges ist ein Verwarngeld von 10,00 Euro zu zahlen, wer nicht den Fahrzeugschein – im Original – mit sich führt. Bei anderen Handhabungen durch die örtlichen Polizeibehörden handelt es sich lediglich um eine Kulanz des kontrollieren Polizeibeamten.

Eine weitere Gefahr birgt das Mitführen des Fahrzeugscheines als Kopie in strafrechtlicher Hinsicht. Wer den Fahrzeugschein als Farbkopie mit sich führt und diesen dann den Polizeibeamten vorzeigt, begibt sich in die enorme Gefahr der Urkundenfälschung. Sofern daher trotz dieses Artikels weiterhin Kopien des Fahrzeugscheines verwendet werden sollen, sollten diese nur in schwarz/weiß verwendet werden und bestenfalls als Kopie gekennzeichnet sein. Ein Verwarngeld von 10,00 Euro wird aber auch in diesen Fällen riskiert.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I dauerhaft im Handschuhfach zu belassen, ist ebenso wenig ratsam. Dadurch kann der Versicherungsschutz riskiert werden. Das OLG Celle bestätigte in seinem Urteil (Aktenzeichen 8 U 62/07) die Versicherung in ihrer Auffassung, dass eine grob fahrlässige Gefahrenerhöhung durch das Belassen der „Zulassung“ im Handschuhfach vorliegt. Das Fahrzeug wurde gestohlen und die Versicherung wurde nachträglich von ihrer Leistungsverpflichtung frei, nachdem herauskam, dass die Zulassung im Auto gelassen worden ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tamas Ignacz

Beiträge zum Thema