Familienrecht: Gesetzgeber stärkt Rechte von unverheirateten Vätern

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Bis zuletzt wurde öffentlich immer wieder darüber diskutiert, dass Väter, deren Kinder nicht aus einer Ehe stammen, beim Sorgerecht benachteiligt werden.

§1626a BGB sah bis jetzt vor, dass nur die Mutter das Sorgerecht hat, es sei denn, beide Elternteile geben gemeinsam eine Erklärung hab, dass beide Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben sollen und die Eltern heiraten.

Diese Situation hat der Gesetzgeber nunmehr durch Änderung des §1626a BGB bereinigt. 

Der Vater hat nunmehr gem. §1626a abs. 3 BGB das Recht, beim zuständigen Familienrecht einen Antrag auf Mitsorge zu stellen. Diesem Antrag hat das Gericht zu entsprechen, wenn es das Kindeswohl nicht als gefährdet ansieht. 

Die Änderung tritt zum 19.05.2013 in Kraft, sodass es beim Sorgerecht nicht weiter darauf ankommt, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Die Mutter kann die Mitsorge des Vaters nur dann verhindern, wenn sie beweisen kann, dass die Mitsorge des Vaters negativen Einfluss auf das Wohl der Kinder hat. Grundsätzlich davon unberührt bleiben die Regelungen zum Umgang mit den Kindern.


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