Familienrecht: Kein Sorgerechtsentzug nur weil das Kind es will

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Recht zur Ausübung der elterlichen Sorgen ist ein besonderer Ausfluss der in Art. 6 GG normierten Elternrechte. Danach soll die Erziehung der Kinder Recht und Pflicht der Eltern sein.

Nur wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann das Sorgerecht einem Elternteil oder den Eltern insgesamt entzogen werden. Dann wird das Sorgerecht üblicherweise auf einen Vormund, meist das Jugendamt, übertragen und das Kind fremduntergebracht, entweder im Heim, in einer speziellen Wohngruppe oder auch in einer Pflegefamilie.

Der Entzug der elterlichen Sorge stellt den schärfsten Eingriff in das Elternrecht dar.

Grundsatz des Rechts über die elterliche Sorge ist immer das Kindeswohl. Dies ergibt sich schon aus der allgemeinen Norm des § 1697a BGB. Danach ist im Sorgeverfahren immer die Entscheidung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entsprechen.

Im Verfahren über den Entzug der elterlichen Sorge hat auch der Kindeswille Beachtung zu finden, jedoch nicht uneingeschränkt.

Dies wird in der nun veröffentlichten Entscheidung des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichtes Hamm vom 22.06.2015 - 4 UF 16/15 deutlich.

Hier hat der Senat des Oberlandesgerichtes den Sorgerechtsentzug im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt, obwohl der Kindeswille entgegenstand. Im Raum stand ein Schlag des Kindesvaters. Dieser stelle zwar eine Kindeswohlgefährdung dar. Allerdings überwiege hier das Elternrecht. Gerade in einem Eilverfahren wie dem Verfahren über die einstweilige Anordnung könne kein Sorgerechtsentzug stattfinden, nur weil sich das Kind dies wünsche. Zwar stelle auch die Überwindung eines stark ausgeprägten Kindeswillen eine Kindeswohlgefährdung dar, allerdings überwiege hier das Elternrecht aus Art. 6 GG.

Es bleibt festzuhalten, dass ein Sorgerechtsentzug in der deutschen Familiengerichtsbarkeit nicht auf die leichte Schulter genommen wird. Gerade im Eilverfahren neigen die Gerichte dazu, eher keinen Sorgerechtsentzug vorzunehmen, wenn nicht eine gravierende Beeinträchtigung des Kindeswohls zu erwarten ist. Dies zeigt auch die Erfahrung in unserer Kanzlei.

Sorgerechtsverfahren sind sehr nervenaufreibend und zeitaufwändig. Nicht nur das Kindeswohl, sondern auch der Kindeswillen und die Rechte der Eltern aus Art. 6 GG sind zu beachten. Zwar herrscht in einem solchen Verfahren in der ersten Instanz vor dem Familiengericht kein Anwaltszwang. Dennoch möchten wir Ihnen in solchen Fällen unsere Hilfe anbieten.

Frau Rechtsanwältin HermannFachanwältin für Familienrecht – sowie Frau Rechtsanwältin Ludolf und Frau Rechtsanwältin Steppling, die beide das Familienrecht zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten zählen, können Ihnen in solchen Angelegenheiten weiterhelfen. Da die Wegnahme der Kinder den wohl größten Eingriff in das Recht eines Elternteils darstellt, müssen wir Ihnen auch dringend empfehlen in einer solchen Angelegenheit einen Anwalt zu konsultieren. Dies bringt ein gewisses Maß an Neutralität, und so schafft man es, neben allen Emotionalitäten die Fakten zu klären und einen Sorgerechtsentzug zu verhindern. Bitte zögern Sie nicht, sich in diesen Fällen frühestmöglich bei uns zu melden!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwaltskanzlei Sabine Hermann

Beiträge zum Thema