Familienrecht: Schadensersatz des Kindes wegen Sparbuch-Abhebung der Eltern

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Eltern haben für ihre Kinder im Rahmen der elterlichen Sorge Verantwortung zu übernehmen. Dazu gehört neben der Personensorge auch die so genannte Vermögenssorge. Diese verpflichtet die Eltern grundsätzlich dazu, fremdes Vermögen – nämlich das Vermögen der Kinder – auf vernünftige Art und Weise zu verwalten, wozu insbesondere auch eine rentable Anlage gehört.

Zu diesem Thema hat nunmehr das Oberlandesgericht Bremen am 3.2.2014 – 4 UF 112/14 einen interessanten Beschluss erlassen.

In dem Verfahren ging es in zweiter Instanz um einen Anspruch zweier Mädchen, die gegenüber ihrem Vater Schadensersatz geltend machten, weil dieser Geld von den Sparbüchern der Mädchen abgehoben hat.

Einen solchen Schadensersatzanspruch sah der Senat als gegeben an. Er stützte seine Entscheidung auf § 1664 BGB.

Unstreitig hat der hier in Anspruch genommene Kindesvater die Sparbücher für seine Tochter angelegt. Der Senat sah es jedoch als erwiesen an, dass die Sparbücher, die ausdrücklich auf den Namen der beiden Mädchen liefen, dazu dienen sollten, Vermögen für diese anzusparen. Er war daher der Ansicht, dass es sich um Vermögenswerte der Mädchen selbst handelt, die von den Eltern nur zu verwalten sind, jedoch nicht für eigene Zwecke eingesetzt werden dürfen.

Der Kindesvater versuchte sich in dem Verfahren zunächst dadurch zu verteidigen, dass er angab, die Kindesmutter sei mit den Abbuchungen ebenfalls einverstanden gewesen. Darauf kommt es jedoch nicht an, da bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Eltern dafür Sorge tragen müssen, dass das Vermögen der Kinder ordnungsgemäß verwaltet wird.

Das Interessante an dem Fall war, dass der Kindesvater angab, er habe von dem Geld Geschenke für die Kinder bzw. Einrichtungsgegenstände gekauft und Urlaubsreisen für die Kinder finanziert.

Der Senat ging jedoch davon aus, dass auch dies einen Anspruch auf Schadensersatz nicht ausschließe, weil die Finanzierung von Geschenken, Einrichtungsgegenständen und Urlaubsreisen grundsätzlich dem angemessenen Lebensunterhalt unterfalle, die die Eltern für die Kinder zu gewährleisten haben. Die Eltern können gerade nicht den von ihnen aufzubringenden angemessenen Lebensunterhalt der Kinder durch deren eigenes Vermögen finanzieren.

Dementsprechend billigte der Senat den Mädchen einen Schadensersatzanspruch zu. Es entsprach nicht der Vermögenssorge, dass der Kindesvater Vermögen von den Sparbüchern der Mädchen abgehoben hat, auch wenn diese finanziellen Mittel Ihnen zugutegekommen sind.

Das BGB betont immer wieder den absoluten Schutz von Minderjährigen. Dies zeigt sich auch an der Rechtsprechung zur Vermögenssorge. Die elterliche Sorge ist nur eine Vertretung des Kindes und darf nicht zum Nachteil des Kindes missbraucht werden. Gerade bei Sachverhalten finanzieller Natur muss hier der Schutz des Kindes im Auge behalten werden.

Das Recht der elterlichen Sorge ist ein sehr belastendes Rechtsgebiet, weil damit immer Emotionen verknüpft sind. Frau Rechtsanwältin Hermann als Fachanwältin für Familienrecht sowie Frau Rechtsanwältin Ludolf und Frau Rechtsanwältin Steppling, die das Familienrecht ebenfalls zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten zählen, können Ihnen in allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge selbstverständlich weiterhelfen. Bitte vereinbaren Sie dazu einen entsprechenden persönlichen Besprechungstermin.


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