Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Versicherungsverträgen der Cosmos Lebensversicherungs-AG

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Das Landgericht Saarbrücken hatte über einen 10 Jahre nach Vertragsabschluss erklärten Widerruf eines Versicherungsnehmers zu entscheiden, der im Jahr 2007 online – und damit unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – eine fondsgebundene aufgeschobene Rentenversicherung (Basisrente) bei der Cosmos Lebensversicherungs-AG abgeschlossen hatte.

Im Versicherungsschein wurde der Kläger wie folgt von der Cosmos über ein ihm im Fernabsatz nach § 48c VVG zustehendes Widerrufsrecht belehrt:

„Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung ab Antragstellung ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Widerruf muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen erfolgen. Die Frist beginnt, wenn ihm der Versicherungsschein zugegangen ist und die Vertragsbestimmungen einschließlich der für seinen Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen sowie die für Fernabsatzverträge vorgeschriebenen Informationen in Textform vollständig mitgeteilt worden sind. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an: Cosmos Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, […].

Im Falle des wirksamen Widerrufs ist der Versicherungsnehmer an seinen Antrag nicht mehr gebunden. Für Versicherungsschutz, der vor Ende der Widerrufsfrist gewährt wurde, steht dem Versicherer der auf die Zeit bis Zugang des Widerrufs entfallende Teil des Beitrags zu. Darüber hinaus gezahlte Beiträge hat der Versicherer zu erstatten.“

Mit Urteil vom 12.12.2018 hat das Landgericht Saarbrücken entschieden, dass die von der Cosmos Lebensversicherungs-AG verwendete Widerrufsbelehrung nach § 48c VVG fehlerhaft ist, weil der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt werde. Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen ist aber nach Auffassung des Gerichts erforderlich für den Beginn der Widerrufsfrist gemäß § 48c Abs. 2 VVG a. F. Da die Widerrufsfrist somit mangels ordnungsgemäßer Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht zu laufen begann, stand dem Kläger auch noch 10 Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages die Möglichkeit zum Widerruf seiner Vertragserklärung offen.

Nicht nur im Fernabsatz vor dem 01.01.2008 zustande gekommene Versicherungsverträge enthielten oftmals fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Besonders fehleranfällig sind Widerspruchsbelehrungen nach § 5a VVG a. F. und Rücktrittsbelehrungen nach § 8 Abs. 5 VVG a. F. in kapitalbildenden und fondsgebundenen Lebens- sowie Rentenversicherungsverträgen, die Versicherungsnehmer in der Zeit vom 29.07.1994 bis zum 31.12.2007 abgeschlossen haben. Aber auch Verträge, die nach 2008 abgeschlossen wurden, können heute noch rückabgewickelt werden. Unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag nun vor oder nach 2008 abgeschlossen wurde, besteht in beiden Fällen für Versicherungsnehmer die Möglichkeit, ihre Verträge auch heute noch durch Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt rückabzuwickeln, sofern sie vom Versicherer nicht ordnungsgemäß belehrt wurden.

Ob der erklärte Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt am Ende tatsächlich auch zum Erfolg und damit zur Rückabwicklung des Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages führt, hängt zudem von weiteren Einzelfallumständen ab. Deshalb raten MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte dazu, die konkreten Erfolgsaussichten eines Widerrufs, Widerspruchs- oder Rücktritts von einem auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt prüfen sowie die voraussichtliche Höhe des Rückabwicklungsbetrages ermitteln zu lassen.

Oftmals stellt ein Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt wirtschaftlich günstiger dar, als die Vertragskündigung und ist zudem in vielen Fällen tatsächlich auch die einzige Möglichkeit, sich von einem unrentablen kapitalbildenden oder fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag zu trennen, insbesondere, wenn er unkündbar ist.

MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte haben in den letzten Jahren weit über 1.500 Lebens- und Rentenversicherungsverträge auf die Möglichkeit der Rückabwicklung durch Widerspruch, Widerruf oder Rücktritt geprüft und mehrere hundert Verträge erfolgreich rückabgewickelt. Gerne stehen wir auch Ihnen für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!


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