Fehlerhafte Widerrufsbelehrung - 2 Teilaspekte

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Thema: Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Verbraucherdarlehen!

2 Teilaspekte in der Rechtsprechung beleuchtet von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ralf Buerger zu Gunsten des Verbrauchers.

I. Keine Verwirkung des Widerrufsrechts!

OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13:

„Ist eine Widerrufsbelehrung [wie hier] nicht ordnungsgemäß erteilt, so wird die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Der Widerruf kann daher – unbefristet – erfolgen. Dies sogar, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde auch dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.05.2012, 7 U 84/09).“

BGH, Urteil vom 07.05.2014, XI ZR 76/11:

Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15.11.2012, XI ZR 103/11). Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren.“

Weitere Rechtsprechung, die sich gegen eine Verwirkung des Widerrufsrechts ausspricht:

  • BGH, Urteil vom 19.02.1986, VIII ZR 113/85
  • BGH, Urteil vom 02.07.2001, II ZR 304/00
  • BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02
  • BGH, Urteil vom 12.12.2005, II ZR 327/04
  • OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13
  • OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, 31 U 74/14
  • OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2015, 31 U 155/14
  • OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2013, 13 U 219/12
  • OLG Brandenburg, Urteil vom 14.04.2011, 6 U 55/08
  • OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, 8 U 192/13
  • OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, 13 U 205/13
  • OLG Dresden, Urteil vom 23.10.2014, 8 U 450/14
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2000, 9 U 59/00
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 05.09.2014, 10 W 39/14
  • OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 24.11.2014, 23 U 41/14
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015 4 U 144/14
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, 17 U 54/14
  • OLG München, Urteil vom 27.03.2012, 5 U 4557/11
  • OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.05.2012, 7 U 84/09
  • LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014, 4 O 343/13
  • LG Itzehoe, Urteil vom 04.07.2013, 7 O 109/11

II. Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen: Klage am Wohnsitz / im Gerichtsbezirk des Darlehensnehmers möglich?

Ebenso vielfältig wie die von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen sind die Sitze bzw. Niederlassungen der Kreditinstitute, mit denen der Darlehensnehmer Verträge eingegangen ist.

Es stellt sich daher die Frage, vor welchem Gericht die Bank im Streitfall verklagt werden kann (Hauptsitz der Bank oder Standort der Niederlassung?)

In Fällen, in denen auf die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs geklagt wird, liefert § 29 ZPO die Antwort:

Nach § 29 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Bei Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages ist auf die sich aus dem festzustellenden Vertragsverhältnis ergebende Hauptverpflichtung des Beklagten abzustellen und bei negativen Feststellungsklagen bestimmt sich der Gerichtsstand nach der Verpflichtung des Klägers. Für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die kreditgewährende Bank ist deshalb der Wohnsitz des Darlehensnehmers bei Vertragsabschluss maßgebend (LG Kassel NJW RR 89,106; Zöller – Vollkommer, 30. Auflage, § 29 Rn. 17).

Dem Darlehensnehmer wird somit die Möglichkeit eröffnet, den Rechtsstreit am Wohnort bzw. wohnortnah in „seinem“ OLG-Bezirk / Gerichtsbezirk zu führen.

Ein weiterer Vorteil kann sich hier zudem aus der im entsprechenden Gerichtsbezirk ggfls. herrschenden, verbraucherfreundlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Widerrufsbelehrung ergeben.

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