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Festnahme - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit
Festnahme - was Sie wissen und beachten müssen!

Inhalt:

  1. Was ist eine Festnahme?
  2. Welche Festnahmerechte gibt es?
  •  Jedermann-Festnahmerecht
  • Festnahmerecht für Polizei und Staatsanwaltschaft
  • zivilrechtliches Festnahmerecht

Die wichtigsten Fakten:

  • Eine Festnahme ist das vorläufige Festhalten einer Person aufgrund straf- oder zivilrechtlicher Vorschriften.
  • Die Festnahme dient der Strafverfolgung.
  • Da die Festnahme in die Grundrechte des Einzelnen eingreift, gilt Gesetzesvorbehalt.
  • Es wird zwischen dem Jedermann-Festnahmerecht, dem Festnahmerecht für Polizei und Staatsanwaltschaft und dem zivilrechtlichen Festnahmerecht differenziert.

Was ist eine Festnahme?

Mit dem Begriff Festnahme wird das Festhalten einer Person (Personengewahrsam) aufgrund straf- oder zivilrechtlicher Vorschriften bezeichnet. In Deutschland ist eine Festnahme nur auf vorläufiger Basis erlaubt, d. h., entweder bis die Ursache der Maßnahme weggefallen oder ein richterlicher Beschluss durchgesetzt ist.

Die Festnahme dient der Strafverfolgung. Da sie schwerwiegend in die Grundrechte des Einzelnen – insbesondere die Freiheit der Person – eingreift, gilt Gesetzesvorbehalt. Das bedeutet, dass in diesem Fall Einschränkungen der Grundrechte zulässig sind.

Welche Festnahmerechte gibt es?

Es wird zwischen dem Jedermann-Festnahmerecht, dem Festnahmerecht für Polizei und Staatsanwaltschaft und dem zivilrechtlichen Festnahmerecht differenziert.

Jedermann-Festnahmerecht

Gemäß § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) ist jedermann, d. h., jeder Bürger (auch Minderjährige) dazu befugt, auch ohne richterliche Anordnung eine Person vorläufig festzunehmen, um deren Identität festzustellen.

Dafür müssen folgende Voraussetzung gegeben sein:

  1. Der Täter muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden, d. h., er muss bei der Tatbegehung selbst oder im direkten Anschluss daran noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden.
  2. Es muss ein Festnahmegrund vorliegen. Festnahmegründe sind entweder die Unmöglichkeit der sofortigen Identitätsfeststellung oder der Fluchtverdacht, d. h. die Vermutung, dass sich der Täter der Strafverfolgung entziehen wird.
  3. Die Festnahmehandlung muss der Strafverfolgung dienen und darüber hinaus auch verhältnismäßig sein.

Festnahmerecht für Polizei und Staatsanwaltschaft

Diese vorläufige Festnahme dürfen gemäß § 127 Abs. 2 StPO ausschließlich Staatsanwälte und die Beamten des Polizeidienstes vornehmen.

Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Voraussetzungen eines Haftbefehls gemäß § 112 StPO müssen gegeben sein.
  2. Die Staatsanwaltschaft und alle Polizeibeamten als Strafverfolgungsorgane müssen zur Festnahme befugt sein.
  3. Es muss Gefahr im Verzug sein, was bedeutet, dass keine Zeit mehr bestehen darf, einen richterlichen Haftbefehl einzuholen.
  4. Die Festnahmehandlung muss verhältnismäßig sein.

Zivilrechtliches Festnahmerecht

Neben den strafrechtlichen Festnahmerechten kann die Vornahme einer vorläufigen Festnahme auch zivilrechtlich bedingt sein, und zwar im Zusammenhang mit der Selbsthilfe gemäß den §§ 229 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und mit dem persönlichen Sicherheitsarrest gemäß § 918 Zivilprozessordnung (ZPO).

Foto(s): ©Pixabay/4711018

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