Die Freiheit der Person in der Verfassungsbeschwerde

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„Freiheit“ ist im Bereich der Grundrechte ein mehrdeutiger Begriff. Zum einen ist damit jedes Grundrecht gemeint, man spricht z.B. allgemein von „Freiheitsgrundrechten“ oder z.B. auch von der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) oder der Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Im speziellen ist die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geregelte Freiheit der Person aber die körperliche Freiheit im engeren Sinne.


Freiheit der Person ist Bewegungsfreiheit

Zentraler Aspekt der persönlichen Freiheit ist dabei die sog. positive Bewegungsfreiheit, also das Recht, seinen momentanen Aufenthaltsort zu verlassen und woanders hinzugehen. Jeder Bürger ist demnach gegen Verhaftung, Festnahme und ähnliche Maßnahmen geschützt.

Demgegenüber meint die negative Bewegungsfreiheit das Recht, einen bestimmten Ort zu meiden oder freiwillig an einem bestimmten Ort zu bleiben. Inwieweit diese negative Bewegungsfreiheit vom Grundgesetz geschützt wird, ist aber im Einzelnen noch umstritten.


Typische Eingriffe

Eingriffe in die Bewegungsfreiheit sind schon bei jeder Beschränkung des Bürgers auf einen umgrenzten Raum gegeben, sofern dieser nicht ganz kurzfristig ist. Typische Fälle davon sind:

  • vorläufige Festnahme durch die Polizei
  • Anordnung der Untersuchungshaft
  • Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
  • Unterbringung in einer Klinik oder einem Heim

In der Verfassungsbeschwerde kommt das Freiheitsgrundrecht daher sehr oft im Bereich des Strafrechts vor.


Praxisbeispiel Freiheitsstrafe

Sehr viele Anfragen, die mich im Zusammenhang mit diesem Grundrecht erreichen, betreffen Strafurteile, in denen eine Freiheitsstrafe (meist ohne Bewährung) ausgesprochen wurde. Nach Zurückweisung der Revision durch das Oberlandesgericht oder durch den Bundesgerichtshof kann das Urteil dann im Wege der Verfassungsbeschwerde überprüft werden.

Dabei ist wichtig, dass das Bundesverfassungsgericht sich kein eigenes Urteil (im wahrsten Sinne des Wortes) anmaßt. Es erhebt keine eigenen Beweise, es schaut sich den Angeklagten nicht persönlich an, es nimmt keine eigene Strafzumessung vor.

Geprüft wird lediglich, ob das letzte Tatsachengericht (fast immer das Landgericht) ein vertretbares Urteil gefällt hat. Anlass zum Einschreiten gibt es nur bei Lücken oder inneren Widersprüchen.

Zudem müsste das Gericht das Freiheitsgrundrecht verkannt oder gar nicht beachtet haben – bei einem Strafgericht, das täglich über Freiheit oder Gefängnis entscheidet eher fernliegend.


Praxisbeispiel Untersuchungshaft

Immer wieder gibt es auch Mandate, bei denen der Beschuldigte in einem Strafverfahren verhaftet wurde und in Untersuchungshaft sitzt. Dies ist regelmäßig ein traumatisches und völlig überraschendes Erlebnis.

Auch die Verhaftung kann natürlich angefochten werden, insbesondere durch Haftprüfung und Beschwerde. Wenn auch das Beschwerdegericht (meist das Oberlandesgericht) die Untersuchungshaft bestätigt, kommt hier die Verfassungsbeschwerde zum Tragen.

Im Rahmen des Freiheitsgrundrechts ist hier eine besondere Situation zu beachten: Der Beschuldigte gilt als unschuldig, da er noch nicht verurteilt wurde. Einen Unschuldigen einzusperren, ist die absolute Ausnahme, die nur unter ganz hohen Voraussetzungen zulässig ist und eben stets mit dem Freiheitsgrundrecht abgewogen werden muss. Insoweit gibt es meist Ansatzpunkte für eine Verfassungsbeschwerde

Auch zeigen manche Haftbeschlüsse eine unzulängliche Begründung. Anerkannt ist, dass eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes nicht ausreicht, vielmehr muss sich das Gericht mit allen Details des Verfahrens auseinandersetzen.


Rechtsanwalt Hummel übernimmt Ihre Verfassungsbeschwerde

Rechtsanwalt Thomas Hummel ist auf Verfassungsbeschwerden spezialisiert und kann sich auch Ihren Fall (oder den eines verhafteten Freundes oder Bekannten) gerne anschauen.

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