Filesharing: übliche modifizierte Unterlassungserklärung in Einzelfällen nicht ausreichend

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Entscheidung des LG Hamburg macht Überprüfung von modifizierten Unterlassungserklärungen notwendig. 

Die 8. Zivilkammer des LG Hamburg hat in einem (von der Kanzlei Rasch beantragten) Verfügungsbeschluss (Beschluss vom 11.01.2013; Az. 308 O 442/12) die gängige u. A. auch im Internet als „Muster" immer wieder empfohlene Formulierung von Unterlassungserklärungen (häufig „modifizierte Unterlassungserklärung" genannt) im Falle einer Störerhaftung als nicht ausreichend anerkannt.

Nach Auffassung der Kammer muss die Unterlassungserklärung zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr auf die Handlung des Störers „angepasst" werden. Eine Formulierung, die sich nur auf eine (Mit-)Täterschaftliche Handlung des Anschlussinhabers bezieht reicht hierfür nicht aus, wenn der Abgemahnt vorträgt, er habe die Verletzungshandlung nicht begangen. Die gängig verwendete Formulierung „der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen" reicht augenscheinlich nach Auffassung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg nicht aus, da diese der Formulierung nach sich nur auf eine Täterschaftliche Verletzungshandlung bezieht.

Fazit:

Wenn diese Entscheidung des LG Hamburg bestehen bleibt, werden Tausende wegen Filesharing abgemahnte Ihre Unterlassungserklärungen überprüfen müssen, zumindest wenn der Abgemahnte die Verletzung nicht begangen hat. Dies gilt erst recht für Abgemahnte, die selbst ihre Erklärungen anhand von Mustern aus dem Internet erstellt haben, aber wahrscheinlich auch für die meisten Anwälte.

Einen Unterlassungstitel muss allerdings nur derjenige befürchten, der als sog. „Störer" für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, weil er seinen prüfungs- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist. Ob dies der Fall ist, kann man sich wegen der uneinheitlichen Rechtsprechungspraxis, wie immer sehr trefflich streiten.

Diese Entscheidung des LG Hamburg zeigt jedenfalls, dass auch bei massenhaftem Filesharing sich immer der jeweilige Einzelfall angeschaut werden muss, und es auch nicht „die modifizierte Unterlassungserklärung" gibt, wie dies immer wieder an verschiedenen Stellen im Internet suggeriert wird. Abgemahnte sollten sich also im Zweifel anwaltlich beraten lassen.

Wir helfen Ihnen weiter, und überprüfen auch Ihre abgegebenen Unterlassungserklärungen und vertreten Sie bei Abmahnungen

030/81486290 www.ronneburger-zumpf.com


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