Flugverspätung nach Unglücksfall – kein Anspruch nach der EG-Fluggastrechteverordnung

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Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 27.08.2015 (Az. 40 C 287/15) geurteilt, dass es bei einer Verspätung aufgrund eines Todesfalls eines Passagiers im Flugzeug keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EG-Fluggastrechteverordnung gibt.

Zwar lag eine große Verspätung vor, die nach der Rechtsprechung im Hinblick auf die Ausgleichsansprüche einer Annullierung gleichzusetzen ist, gleichwohl kam ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht in Betracht.

Die Richter urteilten dabei, dass ein Todesfall als ein außergewöhnlicher Umstand zu werten ist, der trotz einer Verspätung die Fluggesellschaft von der Zahlungspflicht ausnahmsweise entbindet. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Verspätung nicht hätte vermieden werden können, selbst wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Erforderlich sind also Umstände, die von der Fluggesellschaft nicht zu beherrschen sind.

Dazu gehören auch Erkrankungen, welche eine Behandlung im Flugzeug erforderlich machen oder auch eine Zwischenlandung.

In dem entschiedenen Fall des Amtsgerichts Düsseldorf hatte eine Frau bereits vor dem Start im Flugzeug einen Herzinfarkt erlitten und war gestorben. Durch die Behandlung an Bord wurde die maximal zulässige Flugzeit des Piloten überschritten. Der Flug konnte deshalb erst am nächsten Tag erfolgen.

Die Fluggesellschaft ist nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf nicht verpflichtet, für einen solchen Fall eine Ersatzcrew vorzuhalten. Ein Ausgleichsanspruch konnte daher nicht zugesprochen werden.

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Rechtsanwalt Jörg Schwede



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