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Förderverein: Warum und wie wird er gegründet?

  • 6 Minuten Lesezeit
Förderverein: Warum und wie wird er gegründet?

Experten-Autor dieses Themas

Was ist ein Förderverein?

Ganz einfach ausgedrückt, sammelt und beschafft ein Förderverein Gelder und Mittel und leitet sie weiter. Aber ganz so einfach ist es dann letztlich doch nicht.

Viele soziale Einrichtungen, wie zum Beispiel Kindertagesstätten (Kitas) oder Schulen, benötigen die Hilfe von Fördervereinen, da öffentliche Mittel allein schon lange nicht mehr ausreichen. Bleiben wir der Einfachheit halber beim Beispiel Kita: Die meisten Einrichtungen wünschen sich für die Kita-Kinder schönere Räume, pädagogisch wertvolles Spielzeug oder auch hochwertigere Lebensmittel in ihrer Kita-Küche. Auch für regelmäßige Ausflüge mit den Kindern fehlt den Kitas leider oft das Geld. Hier kann ein Förderverein helfen, indem er Anschaffungen, die pädagogische Arbeit der Erzieherinnen oder auch geplante Projekte durch gesammelte Spenden unterstützt. Und auch die Kita-Kinder aus einkommensschwachen Familien können durch den Förderverein extra bezuschusst werden.

Gründung eines Fördervereins: Wie geht das?

Wie wird das Ganze nun umgesetzt? Wir bleiben beim Beispiel Kita. Um einen Förderverein zu gründen, sollte schon vorab Interesse von mehreren Personen (Eltern, Erziehern …) bestehen, den zu gründenden Verein tatkräftig zu unterstützen. Es müssen sich mindestens sieben Personen finden und zusammenschließen, um einen Förderverein gründen zu können.

Schritt 1: Gründungsversammlung

Die potenziellen Gründungsmitglieder müssen die sogenannte Gründungsversammlung einberufen. Diese bildet gleichzeitig den Startschuss zur Vereinsgründung. In der Gründungsversammlung wird ein Vorstand gewählt und die Vereinssatzung verabschiedet. In der Satzung wird zum Beispiel der Zweck des Fördervereins, der Name des Vereins und die Höhe der Mitgliedsbeiträge festgelegt. Während der Versammlung muss Protokoll geführt werden.

Schritt 2: Die Unterschriften notariell beglaubigen lassen

Die Satzung muss von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet werden. Sie wird dem Notar vorgelegt und von diesem beglaubigt.

Schritt 3: Die Gemeinnützigkeit des Vereins vom Finanzamt prüfen lassen

Das Finanzamt prüft dabei, ob die Satzung den Voraussetzungen gemäß Abgabenordnung (AO) §§ 51, 59, 60 und 61 entspricht. Daraufhin ergeht ein sogenannter „Feststellungsbescheid“. Im Bescheid selbst („Gem 7 – Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen“) wird auch festgelegt, dass der Verein Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) ausstellen darf.

Schritt 4: Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister

Beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) wird nun die Eintragung in das Vereinsregister beantragt. Dieses ist für jeden öffentlich einsehbar. Aus dem Vereinsregister geht hervor, wer in Ihrem Verein handelt und wofür er verantwortlich ist. Ebenfalls dort ist auch die Satzung hinterlegt.

Schritt 5: Eröffnung eines Geschäftskontos

Um beispielsweise Mitgliedsbeiträge und Spenden zu verwalten und natürlich zur steuerlichen Abwicklung des Vereins, muss eigens auch ein Bankkonto eingerichtet werden. Viele Banken bieten dafür Vereinskonten an. Um ein solches zu eröffnen, wird ein beglaubigter Auszug aus dem Vereinsregister oder ein Protokoll der Gründungsversammlung (wenn der Verein noch nicht eingetragen ist) benötigt. Sämtliche finanziellen Belange des Vereins laufen nun über dieses Konto.

Mustersatzung eines Fördervereins am Beispiel einer Kita

Um es Ihnen möglichst leicht zu machen, habe ich im Folgenden einmal eine Mustersatzung entworfen.

Satzung des Fördervereins „Kita Musterbeispiel in Musterstadt“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein wird unter dem Namen „Förderverein Kita Musterbeispiel in Musterstadt“ geführt und im zuständigen Amtsgerichtsbezirk in das Vereinsregister eingetragen. Sodann führt er den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Musterstadt.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines jeden Jahres und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der „Kita Musterbeispiel in Musterstadt“.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein ist für die Vorbereitung und Durchführung von Spendenaktionen und ähnlichen Veranstaltungen verantwortlich.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) gemäß § 51 ff. Der Verein ist ein Förderverein, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der sich für die Ziele und Satzungszwecke des Vereins engagieren möchte.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben und beginnt mit der Annahme durch den Vorstand.
  3. Ehrenmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können mit Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ansonsten gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für ordentliche Mitglieder.

§ 5 Kündigung aus dem Verein

  1. Die Kündigungsfrist für Mitglieder beträgt 4 Wochen zum Ende eines Quartals.
  2. Die Kündigung erfolgt schriftlich und formlos.
  3. Dem Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands fristlos gekündigt werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder dem Ansehen des Vereins schadet. Damit enden zugleich solche Ansprüche des Mitgliedes an den Verein wie die Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Spenden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf niemand durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Zuwendungen einen Vorteil erlangen, weder während der Mitgliedschaft im Verein noch zu einem anderen Zeitpunkt.
  6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen des „Fördervereins Kita Musterbeispiel in Musterstadt“ teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht in Anspruch zu nehmen. Dabei ist jedes volljährige Mitglied stimmberechtigt und kann eine Stimme abgegeben.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, im Sinne der Satzung zu handeln.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu zahlen.
  3. Ehrenmitglieder müssen keine Mitgliedsbeiträge zahlen.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Zu den Organen des Vereins gehören a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand besteht aus: 1 (einem) Vorsitzenden, 1 stellvertretenden Vorsitzenden, 1 Kassenwart und 2 Beisitzern.
  3. Der Vorstand wird alle 2 Jahre neu gewählt.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
  5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  6. Der Vorstand ist bei einer 2/3-Mehrheit der Stimmen beschlussfähig.
  7. Sämtliche Sitzungen werden in einem Protokoll vom Protokollführer festgehalten und unterschrieben. Ebenso unterzeichnet der Sitzungsleiter das Protokoll.
  8. Der Elternbeirat und die Leitung der Kita können auf Einladung des Vorstandes an den Sitzungen teilnehmen.
  9. Der Vorstand entscheidet durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Verwaltung und Verwendung der Mittel.
  10. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens halbjährlich eines Geschäftsjahres einberufen – dies hat in Schriftform mindestens 4 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.

Steuerliche Vorteile des Fördervereins

Fördervereine sind meist hauptsächlich für die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften, die diese Mittel dann für steuerbegünstigte Zwecke einsetzen, zuständig. Trotzdem profitieren sie von steuerlichen Begünstigungen. Gerade in puncto Umsatzsteuer, Gewerbe- und Körperschaftsteuer sind oft keine oder nur geringe Steuerabgaben zu zahlen, wenn die Einnahmen des Vereins satzungskonform dem Ehrenamt unterliegen und in der Hauptsache kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. In § 58 der AO ist die Anerkennung des Fördervereins als steuerbegünstigte Körperschaft (Zusammenschluss/Vereinigung von Personen, die ein gemeinsames Ziel verfolgen) gesetzlich verankert. Darin heißt es unter anderem:

Steuerlich unschädliche Betätigungen:

Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass […]

eine Körperschaft einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwendet.

2Mittel sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft.

3Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

Beabsichtigt die Körperschaft, als einzige Art der Zweckverwirklichung Mittel anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuwenden, ist die Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung zu benennen.“

Wie man sieht, kann die Gründung eines Fördervereines für bestimmte Vorhaben sehr vorteilhaft und interessant sein. Bei für Sie konkret auftretenden Detailfragen sollten Sie sich unbedingt juristisch und steuerrechtlich beraten lassen.

Foto(s): ©Adobe Stock/wavebreak3

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