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Vereinsgründung: Was ist dabei zu beachten?

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Vereinsgründung: Was ist dabei zu beachten?

Ob Sport, Musik, Karneval oder Tierschutz – so ziemlich jeder wird heute zu seinem Interessengebiet in der Liste der Vereine fündig. Wer dagegen einen Verein gründen möchte, muss einiges beachten. Die Redaktion von anwalt.de hat wichtige rechtliche Aspekte zur Vereinsgründung für Sie zusammengefasst. 

Vereinsgründung: eingetragener oder nicht eingetragener Verein

Als Verein im Sinne des § 21 BGB gilt ein freiwilliger Zusammenschluss von mehreren Personen unter einem Vereinsnamen. Der Zusammenschluss ist auf Dauer angelegt, verfolgt einen gemeinschaftlichen ideellen Zweck (also keine wirtschaftliche Betätigung oder Gewinnerzielungsabsicht), hat einen Vorstand und besteht unabhängig von einem Mitgliederwechsel. 

Man spricht vom „eingetragenen Verein” oder „rechtsfähigen Idealverein”, wenn der Verein in das Vereinsregister eingetragen wurde. Erfolgt keine Eintragung, spricht man vom „nicht eingetragenen Verein” oder „nicht rechtsfähigen Idealverein”. Ob eingetragen oder nicht – beide Vereinsarten sind Träger von Rechten und Pflichten, können klagen, verklagt werden und Vermögen erwerben.  

Allerdings ergibt sich ein haftungsrechtlicher Unterschied: Bei nicht eingetragenen Vereinen haften gemäß § 54 Satz 2 BGB die für den Verein handelnden Personen persönlich für Rechtsgeschäfte, die sie im Namen des Vereins abschließen. Vereinsmitglieder aber sind in jedem Fall von der Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins ausgenommen. 

Voraussetzungen für die Vereinsgründung

Zwei Mitglieder sind Mindestvoraussetzung zur Gründung eines Vereins, denn es bedarf einer Einigung der Gründer über die Vereinssatzung. Soll der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden, muss die Satzung gemäß § 59 Abs. 3 BGB sogar von wenigstens sieben Mitgliedern unterzeichnet werden. Es ist jedoch möglich, den Verein zunächst nur mit zwei Mitgliedern zu gründen und ihn später, nach Aufnahme fünf weiterer Mitglieder und deren Unterzeichnung der Satzung, zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden. 

Gründungsmitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Voraussetzung ist jedoch die volle Geschäftsfähigkeit der Personen. 

Während des Gründungsaktes einigen sich die Gründungsmitglieder über die Errichtung des Vereins, dessen Satzung sowie über das Ob der Registereintragung und wählen den ersten Vorstand. Über die Vereinsgründung ist ein Gründungsprotokoll zu erstellen, das von allen Gründungsmitgliedern zu unterzeichnen ist. 

Vereinsgründung: Inhalte der Satzung

Eine Satzung ist Grundvoraussetzung für einen Verein. Das BGB enthält in den §§ 57 f. Vorschriften über den Muss- und Soll-Inhalt einer Vereinssatzung. Zu den unbedingt notwendigen Inhalten gehören Vereinsname, Vereinszweck und -sitz sowie eine Aussage zum Eintragungswillen. Zu den Soll-Inhalten zählen z. B. Bestimmungen zu Beitragspflichten, Ein- und Austritt der Mitglieder oder zur Vorstandsbildung. 

Insbesondere hinsichtlich des Vereinsnamens gibt es erweiterte Vorschriften, so muss dieser z. B. ein ganzes Wort bilden, wenn eine Registereintragung gewünscht ist. Eine deutliche Unterscheidung zu anderen eingetragenen Vereinen des Ortes oder der Gemeinde ist Pflicht, irreführende Angaben sind tabu. 

(HEI)

Foto(s): ©iStock/Cybernesco

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