Formale Anforderungen an handschriftliche Testamente

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Wer ein handschriftliches Testament errichtet, muss insbesondere zwei zwingende formale Voraussetzungen beachten:

Das Testament muss vollständig handschriftlich verfasst sein und vom Erblasser unterschrieben werden. Wenn Teile des Testaments mit Maschine oder Computer geschrieben sind, sind mindestens diese Teile des Testaments, je nach Fallkonstellation auch die darüber hinaus mit Hand geschriebenen Teile, unwirksam.

Beispiel:

Frau Gruber aus München schreibt handschriftlich folgendes Testament:
„Ich setze meinen Neffen Norbert  und meine Nichte Nina je zur Hälfte als Erben ein. Mein Hausrat soll gemäß beigefügte Liste verteilt werden.”

Frau Gruber fügt dem Testament eine mit Computer geschriebene Liste bei, auf der ihr Geschirr und ihre Möbel jeweils einzeln verzeichnet und Norbert bzw. Nina zugeordnet sind.

Frau Gruber verfasst ferner handschriftlich einen „Nachtrag zum Testament: Meine Bilder möchte ich wie folgt verteilen:” und klebt auf diesen Nachtrag Fotos ihrer Gemälde auf, wobei sie neben jedes Foto handschriftlich den Namen des jeweiligen Erben, der das Gemälde erhalten soll, schreibt.

Sowohl der Teil des Testaments, der mit dem Computer geschrieben wurde, als auch der Teil des Testaments, in dem die Bilder aufgeklebt wurden, sind nichtig, weil sie nicht vollständig mit der Hand geschrieben wurden.

Von dem Testament wird also nur die Bestimmung, dass Norbert und Nina jeweils zur Hälfte Erben werden sollen, wirksam. Es besteht damit erhebliche Gefahr, dass es zu Streitigkeiten zwischen Norbert und Nina insbesondere zu der Frage kommt, wer welche wertvollen Gemälde erhalten soll.


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