Foto-Abmahnung Kanzlei Osterrieder & Klein für Herrn Frank Scheurer

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Einer unserer Mandanten erhielt kürzlich eine urheberrechtliche Abmahnung der Anwaltskanzlei Osterrieder & Klein im Auftrag des Herrn Frank Scheurer. In der Abmahnung wird die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an einem Foto auf der Handelsplattform eBay gerügt.

In der Abmahnung heißt es zunächst, dass Herr Frank Scheurer ein Unternehmen im Bereich der Entwicklung, Herstellung und im Vertrieb von Zubehörteilen für Sportwagen betreibe. In diesem Zusammenhang habe er ein Foto eines Fahrzeugs angefertigt. Eben dieses Foto soll laut Abmahnung nun unser Mandant unerlaubt zur Bewerbung eines eigenen Angebots in eBay verwendet haben, ohne dass Herr Scheurer hierzu zugestimmt habe. Diese angeblich unberechtigte Bildnutzung stelle eine Verletzung von Urheber- und Wettbewerbsrecht dar, §§ 72 II, 2 I Nr. 5 UrhG und §§ 3a, 4 Ziff. 3b UWG.

Wegen dieser vermeintlichen Rechtsverletzung wird unser Mandant in der Abmahnung dazu aufgefordert,

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
  • pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 850,00 € zu leisten,
  • die Anwaltskosten i.H.v. 1.531,90 € zu erstatten, sowie
  • Auskunft u. a. über die Verwendungsdauer des Bildes zu erteilen.

Unsere Einschätzung zur Abmahnung:

Es handelt sich hier um eine klassische Foto-Abmahnung. Gerügt wird die angebliche Urheberrechtsverletzung durch die Verwendung eines angeblich urheberrechtlich geschützten Lichtbildes.

Bei urheberrechtlichen Abmahnungen schreibt § 97a UrhG vor, dass diese in einer ganz bestimmten Art und Weise zu erfolgen haben. Werden die dort genannten Vorgaben nicht eingehalten, ist gemäß § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG die Abmahnung insgesamt unwirksam! Insoweit bedarf es immer einer Überprüfung des Einzelfalls, ob die Abmahnung die strengen Vorgaben des § 97a UrhG überhaupt erfüllt.

Zum Beispiel muss in der Abmahnung genau angegeben sein, inwieweit eine beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Es existieren diverse Gerichtsentscheidungen, unter anderem des OLG Frankfurt am Main, die bei Abmahnungen diese Anforderungen nicht als erfüllt ansahen. Außerdem bedarf angesichts des angesetzten Streitwertes und der daraus resultierenden Anwaltskosten in der Abmahnung der gesamte Fall unbedingt der fachanwaltlichen Überprüfung. Streitwerte im Urheberrecht sind gesetzlich gedeckelt.

Während Rechtsanwalt Osterrieder in seiner Abmahnung einen Gesamt-Streitwert von 50.000,00 € ansetzt, wurden bspw. folgende Gerichtsentscheidungen zu Streitwerten bei Urheberrechtsverletzung ausgeurteilt:

  • 600 € (OLG Braunschweig)
  • 900 € (OLG Hamm)
  • 3000 € (OLG Köln)

Weitere Informationen zum Urheber- und Medienrecht rund um das Thema Bilder und Fotosfinden Sie auf unserer Spezialseite www.anwalt-foto.de! 

Um eine außergerichtliche Streitigkeit rechtssicher, schnell und möglichst kostengünstig beizulegen, lassen Sie eine Abmahnung von einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht überprüfen. Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker hat neben diesem Fachanwaltstitel auch Fachanwaltstitel in den Bereichen IT-Recht sowie gewerblicher Rechtsschutz. Wir haben in unserer Kanzlei in den vergangenen Jahren eine sehr hohe vierstellige Anzahl an Abmahnungen erfolgreich bearbeiten. Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet. Zur kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung Ihres Falls senden Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail zu oder rufen Sie uns an.



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