Freizeitausgleich für Polizisten wegen fehlender Ruhezeiten - Beamtenrecht

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Er ist nicht unentspannt, aber die Nadeln unter ihm bleiben

Fehlende Ruhezeiten begründen einen Anspruch auf Freizeitausgleich

Arbeit braucht Entspannung. Allgemein ist bekannt: Arbeitnehmer und Beamte haben das Recht und die Pflicht zur entspannenden Pause. Für Polizisten gilt das auch.


Rasches Handeln bei der Ordnungsmacht

Des Weiteren ist auch bekannt: Wenn das Telefon bei der Polizei läutet oder eine gefährliche Situation erkannt wird, muss es zumeist schnell gehen. Das kann für den einzelnen Polizisten auch bedeuten, dass die Pause zu unterbrechen und der Dienst sofort wiederaufzunehmen ist.


Ruhe und Rufbereitschaft der Polizeibeamten

Die sich doch teilweise entgegenstehenden Begriffe der Pause und der „Bereithaltung“ versuchte die Bundespolizei jedoch zu vereinen. Das Vorhaben mündete in folgendes Ergebnis:

Ein Bundespolizist beanspruchte die Anrechnung seiner Pausenzeiten in Bereithaltung auf die Arbeitszeit – im Umfang von 17 Stunden. In dieser Zeit habe er weiter seine Dienstwaffe geführt. Auch habe er weitere Einsatzmittel bei sich gehabt sowie seine Dienstkleidung getragen, überdies Aufgaben wie die Bewachung des Dienstfahrzeugs durchgeführt – und sich damit im Dienst befunden.


Entscheidungen der Gerichte im Beamtenrecht

Die Vorinstanzen erkannten dem Polizisten die Hälfte der geforderten 17 Stunden zu, in diesen Zeitabschnitten habe der Charakter der Arbeit überwogen. Das BVerwG (Urteil vom 13.10.2022, Az. 2 C 24.21) ging noch weiter und sprach dem Polizisten 1,75 weitere Stunden zu. Die Begründung dafür läge darin, dass der Beamte einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit habe. Um Arbeits- und Ruhezeit voneinander abzugrenzen sei nach dem BVerwG maßgeblich:

„[…] ob die im Rahmen einer Pausenzeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie die Möglichkeiten, sich zu entspannen und sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beschränken.“

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