Frist für Vergleich in Musterfeststellungsklage gegen VW endet am 20.04.2020; was tun?

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Frist für Vergleich endet am 20.04.2020

Am 20.04.2020 endet die Frist für den Vergleich für die Geschädigten, die sich an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben und die die zwischen dem vzbv und Volkswagen vereinbarten Kriterien für einen Vergleich erfüllen (u. a. Erwerb vor dem 01.01.2016 und Wohnsitz bei Erwerb im Inland).

Viele Geschädigte sind unsicher, ob sie den Vergleich annehmen sollen. Ob ein solcher Vergleich im Einzelfall sinnvoll sein kann oder eine Einzelklage gegen VW nun angezeigt ist, kann man nur anhand der Kriterien des Einzelfalls beantworten, dazu hier.

Um die Überlegensfrist zu verlängern, besteht die Möglichkeit, den Vergleich VW zunächst anzubieten (denn technisch wird dieser vom Geschädigten angeboten und von VW dann angenommen) und dann dir bestehende Widerrufsfrist zu nutzen, um sich von diesem Vergleich wieder zu lösen. Damit kann der Geschädigte seine Überlegensfrist im Ergebnis etwas verlängern.

Wer weiter unsicher ist, sollte sich eine kostenfreie Ersteinschätzung einholen, die von im Dieselskandal erfahrenen Anwälten wie RA Koch angeboten wird.

Ansprüche geltend machen, wenn kein Angebot erfolgt

Allerdings machen auch Zehntausende die Erfahrung, dass sie kein Angebot erhalten, da sie das Fahrzeug nach dem 31.12.2015 erworben haben.

Ein aktuelles Urteil des OLG Koblenz vom 03.04.2020 (8 U 1956/19) zeigt, dass dann dennoch Ansprüche bestehen können. Das OLG Koblenz gab der Klage eines Käufers bei Erwerb im Oktober 2017 gegen VW statt. 

Ansprüche daher prüfen

Sollten Sie daher kein Angebot erhalten haben oder das Angebot unzureichend sein, so bieten wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung an, ob eine Einzelklage bei Ihnen sinnvoller ist.

Alternativ kann auch der Widerruf einer noch laufenden Finanzierung geprüft werden, um ein vergleichbares Ergebnis zu erlangen.

RA Koch, Mitglied der IG Dieselskandal, bietet mit der Erfahrung zahlreicher gerichtlicher Verfahren im Dieselskandal Geschädigten dazu eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Sprechen Sie uns an!

Sebastian Koch

Rechtsanwalt



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