Vergleich in der Musterfeststellungsklage – Angebot von VW annehmen?

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Vergleich von VW annehmen?

Diese Fragen stellen sich dieser Tage zehntausende geschädigter Kunden, die Fahrzeuge mit dem Motor Typ EA 189 erworben haben.

Bei RA Koch, der zahlreiche Klagen geschädigter Käufer vor diversen Landgerichten und Oberlandesgerichten (aktuell etwa Hamm, Karlsruhe und Frankfurt) führt, melden sich dementsprechend laufend neue Mandanten mit dieser Frage.

Wichtige Überlegungen

Um das Angebot von Volkswagen sinnvoll einschätzen zu können, muss sich der Geschädigte über folgende Punkte klar werden.

  1. Was ist mein Auto derzeit am Markt wert? Dies kann mit entsprechenden Abschlägen durch die Eingabe in eine der diversen Autokaufplattformen ermittelt werden.
  2. Was würde ich realistisch erhalten, wenn ich Volkswagen alternativ auf Schadensersatz verklage? 

Dabei muss dann die Frage beantwortet werden, wie wahrscheinlich es sein wird, dass der Geschädigte keinen Vorteilsausgleich für die gefahrenen Kilometer schuldet und falls doch, auf welcher Basis dies erfolgt und wie viele Kilometer der Geschädigte nach dem Kauf gefahren ist. 

Ebenfalls muss dabei abgewogen werden, wie wahrscheinlich es ist, dass der BGH in dem für Juli anberaumten Verfahren den Geschädigten Deliktszinsen zusprechen wird.

Der gemäß Ziffer 1 ermittelte Wert ist zuzüglich des Vergleichsangebots dann mit dem Wert Ziffer 2 (wobei dieser schon Risikoeinschätzungen enthält) zu vergleichen, um zu sehen, wie weit das Angebot von VW hinter einer middle case Betrachtung zurückbleibt.

Gerade bei gebraucht (mit einigen Jahren) erworbenen Fahrzeugen, die dann auch noch nach Kauf sehr viel gefahren wurden (25.000 km p.a. und mehr), kann es im Einzelfall Sinn machen, das Angebot anzunehmen.

Individuelle Risikobereitschaft

Es ist dann die Frage der individuellen Risikobereitschaft, ob man davon ausgeht, dass der BGH die Haftung von VW am 05. Mai 2020 grundsätzlich bestätigen wird (wovon ganz überwiegend ausgegangen wird und was auch RA Koch annimmt). 

Im worst case steht aber das Vergleichsangebot von VW dann nicht mehr und wäre verloren.

Alternativ kann der Geschädigte dann nach dem 05. Mai 2020 aber sehr sicher dann die wirtschaftlich i.d.R deutlich bessere Variante der Rückabwicklung in Anspruch nehmen. Es darf erwartet werden, dass sich VW nach einem Grundsatzurteil des BGH jedenfalls in den Standardfällen nicht mehr substanziell wehren wird.

RA Koch, Mitglied der IG Dieselskandal bietet Geschädigten, die überlegen, den Vergleich anzunehmen, eine kostenfreie Ersteinschätzung an.

Sebastian Koch

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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