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Fristlose Kündigung wegen Verweigerung der Betretung auch ohne vorherige Duldungsklage zulässig

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Der Bundesgerichtshof hat sich am 15. April 2015 in seiner Entscheidung vom gleichen Tage zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter von Wohnraum den Mieter kündigen kann, wenn dieser sich weigert, notwendige Sanierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten an der Wohnung zu dulden und dem Vermieter bzw. seinen Handwerkern Zutritt zu gewähren.

Im vorliegenden Fall musste der Vermieter Sanierungsmaßnahmen (Beseitigung von Hausschwamm) am Objekt durchführen und hierzu zusammen mit Handwerkern die Wohnung betreten und dies verweigerte ihm der Mieter, woraufhin der Vermieter die fristlose Kündigung aussprach.

Nachdem der Mieter der Kündigung nicht Folge leistete, erhob der Vermieter Räumungsklage.

Sowohl das Gericht 1. Instanz als auch das Berufungsgericht wiesen seine Räumungsklage zurück.

Mit der Revision beim Bundesgerichtshof hatte er Erfolg.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanzen der Vermieter in solchen Fällen nicht gehalten ist, zunächst Duldungsklage gegen seine Mieter zu erheben, sondern das Verhalten des Mieters unter Umständen auch ohne vorheriges Duldungsverfahren eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Dies hängt nach Auffassung des BGH von den Einzelfallumständen ab, insbesondere ob tatsächlicher dringender Sanierungsbedarf bzw. Bedarf für die baldige Durchführung der Arbeiten bestanden hat.

Quelle: BGH-Urteil vom 15. April 2015, Az.: VIII ZR 281/13


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