Führerschein weg wegen Drogen am Steuer?

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Ein Führerscheinentzug hat für viele Menschen schwere Konsequenzen. Sei es privater oder beruflicher Natur. Aus diesem Grund trifft der Entzug der Fahrerlaubnis viele Menschen härter als die begleitende Geldstrafe. Einer der häufigsten Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis sind „Drogen am Steuern" also die Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss, was unter den Tatbestand Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) fällt.

Führerscheinverlust wegen Alkohol?

Bis 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK-Wert), wenn man kein Fahranfänger ist, toleriert der Gesetzgeber das Führen von Kraftfahrzeugen. Zwischen 0,3 Promille und 1,1 Promille wird von der relativen Fahruntüchtigkeit gesprochen. Für eine strafrechtliche Ahndung (Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB oder § 316 StGB) müssen weitere Ausfallerscheinungen (unsichere Fahrweise, überhöhte Geschwindigkeit, falsches Abbiegen usw.) auftreten. Je näher der Wert sich den 1,1 Promille annähert, desto geringer müssen die Ausfallerscheinungen sein.

Aber auch wer unauffällig das Auto fährt, begeht ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ab 1,1 Promille liegt dann schließlich eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Hier müssen dann keine weiteren Ausfallerscheinungen auftreten, es wird unwiderlegbar vermutet, dass ein sicheres Führen des Autos nicht mehr möglich ist.

In allen genannten Fällen kann ein Fahrverbot verhängt werden oder gar der Führerschein entzogen werden.

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogen?

Aber auch bei Drogen kann der Führerscheinentzug drohen. Eine absolute Fahruntüchtigkeit gibt es bei Drogen nicht. Wer am Steuer jedoch mit berauschenden Mitteln erwischt wird und weitere Ausfallerscheinungen zeigt, ist ebenfalls seinen Führerschein los. Der Sachverhalt wird ähnlich behandelt wie die relative Fahruntüchtigkeit bei Alkohol.

Dabei macht es keinen Unterschied ob Kokain, Heroin, Cannabis oder Amphetamine im Blut nachgewiesen werden. Treten dagegen keine Ausfallerscheinungen auf, begeht man lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Jedoch droht auch hier in der Regel ein Monat Fahrverbot.

In diesen Fällen sollte jedoch nicht vergessen werden, dass der Erwerb und Besitz, anders als der reine Konsum, von Betäubungsmitteln eine Straftat darstellt. Daher sollte man bei der Frage woher man die Drogen hat von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, damit man sich nicht zusätzlich ein Strafverfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz einhandelt.

Führerscheinverlust bei Drogenkonsum außerhalb des Straßenverkehrs?

Sogar der einmalige Konsum von harten Drogen kann zum Entzug des Führerscheins führen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich ein Fahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist nach § 11 FeV unter heranziehen der Anlage 4 der FeW vor allem bei Drogenkonsum gegeben.

Lediglich bei Alkohol und Cannabis wird ein gelegentlicher Konsum toleriert, soweit man den Konsum der Drogen und die Teilnahme am Straßenverkehr sicher trennen kann. Aber Vorsicht: Ein Mischkonsum, also das gemeinsame Konsumieren von Alkohol und Cannabis, kann dazu führen, dass die Fahrerlaubnisbehörde von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeht.

Fazit

Die Dienste eines Strafverteidigers kann man sich am besten dadurch ersparen, dass man sich nicht unter dem Einfluss von Drogen an das Steuer eines Autos setzt. Jedoch darf auch nicht die Gefahr des Führerscheinverlustes durch den Konsum von Drogen außerhalb des Straßenverkehrs vergessen werden.

Vor allem die Gefahren durch den Mischkonsum verschiedener Drogen werden häufig unterschätzt, da schnell die Anordnung der Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU, sog. „Idiotentest") droht. Wird die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum entzogen, droht nach Ablauf der Sperrfrist in der Regel eine MPU-Untersuchung, um die Fahrererlaubnis wiedererlangen zu können. Daher sollte in diesen Fällen bereits im Vorfeld die Hilfe eines im Verkehrsstrafrecht versierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. Kontaktieren Sie uns unter www.strafrecht-bundesweit.de für weitere Informationen oder Fragen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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