Führerschein abgeben: Das Privileg der Ersttäter
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Wann man den Führerschein abgeben muss, hängt davon ab, ob man als Ersttäter oder als Wiederholungstäter gilt. Im Gegensatz zu Wiederholungstätern haben Ersttäter das Privileg, den exakten Zeitpunkt für die Abgabe des Führerscheins innerhalb einer bestimmten Frist selbst festzulegen.
Ersttäter ist man immer dann, wenn man sich in den zwei Jahren vor dem Vergehen nichts zuschulden kommen lassen hat. Als Ersttäter gilt man daher nur, wenn man in den vorherigen 24 Monaten kein anderes Fahrverbot bekommen hat. Hat man dies doch, ist man Wiederholungstäter und muss den Führerschein sofort mit Wirksamkeit des Fahrverbots abgeben.
Als Ersttäter hat man dagegen eine Galgenfrist von vier Monaten, innerhalb derer man den Zeitpunkt für den Antritt des Fahrverbots wählen kann. Ersttäter können deshalb selbst wählen, wann sie den Führerschein abgeben, müssen ihn aber spätestens vier Monate nach der Rechtskraft des Fahrverbots abgeben.
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Rechtstipps zu "Führerschein abgeben" | Seite 4
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27.07.2011 Rechtsanwalt Clemens Louis„… . Was bedeutet relative und absolute Fahruntüchtigkeit? Ab 1,1‰ sind Sie unwiderlegt (absolut) fahruntüchtig. Folglich werden Sie Ihren Führerschein in der Regel abgeben müssen …“ Weiterlesen
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04.07.2011 Rechtsanwalt Clemens Louis„… auch eine Blutprobe entnommen werden. Natürlich beraten wir Sie in diesem Zusammenhang auch in Bezug auf Ihren Führerschein: § 24a StVG, bzw. § 316 StGB. Ich verweise auf die umfassenden Informationen …“ Weiterlesen
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27.06.2011 Rechtsanwalt Clemens Louis„… wir Sie in diesem Zusammenhang auch in Bezug auf Ihren Führerschein: § 24a StVG, bzw. § 316 StGB. Ich verweise ich auf die umfassenden Informationen auf unserer Kanzleiseite. Natürlich …“ Weiterlesen
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21.06.2011 Rechtsanwalt Clemens Louis„… durchgeführt. Es kann sodann auch eine Blutprobe entnommen werden. Natürlich beraten wir Sie in diesem Zusammenhang auch in Bezug auf Ihren Führerschein: § 24a StVG, bzw. § 316 StGB. Ich verweise …“ Weiterlesen
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