GdB Wirbelsäule

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Allgemein

Im Folgenden möchte ich anhand eines von uns bearbeiteten typischen Falles eines Menschen um die 50 erläutern, wie der GdB bei Wirbelsäulenschäden bestimmt wird.

Ich habe mal geschaut, was die anderen Anwälte zu dem Thema schreiben. Da wäre ich als Betroffener ziemlich enttäuscht. Alle schreiben dasselbe: Sie können einen Antrag stellen, dazu müssen Sie beim Versorgungsamt ganz viele Unterlagen einreichen, die werden dort geprüft. Bei Stattgabe bekommen Sie Steuererleichterungen und einen Parkausweis, und wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, dann kommen Sie ganz schnell in unsere Kanzlei und wir klagen, was das Zeug hält – bundesweit, versteht sich. Nur zur Wirbelsäule steht da nichts.

Ich versuche daher einmal, das Thema etwas mit medizinischen Daten aufzufüllen.

Anwälte beantworten keine medizinischen Fragen

Vorab: Man darf sich keinen großen Illusionen hingeben. Die Einflussmöglichkeiten der Anwälte sind geringer als die meisten Anwälte behaupten. GdB-Verfahren haben medizinische Fragestellungen zum Inhalt. Diese werden von Ärzten beantwortet, nicht von Juristen.

Anwälte poltern dann gerne gegen den Sachverständigen als fachfremd und ungeeignet, in der Begutachtung ruppig und voreingenommen, und gegen das Gutachten als oberflächlich, widersprüchlich und lückenhaft usw., wenn es nicht zugunsten des Mandanten steht. Das mag man als Mandant mögen, hat aber nur den Effekt, dass der Gutachter sich in seiner Stellungnahme zu den Beanstandungen über den Anwalt und sein medizinisches Fünftelwissen lustig macht.

Auch in der mündlichen Verhandlung bringt das rein gar nichts, das Urteil steht da nämlich schon fest. Nicht umsonst hat der Richter bei einem negativen Gutachten vorher schon dem Anwalt geschrieben, ob „angesichts des ausführlichen und überzeugenden Gutachtens an der Klage noch festgehalten wird“.

Der VdK streckt in diesem Moment die Waffen und rät dringend zur Klagerücknahme; das hängt aber vor allem damit zusammen, dass die Sachbearbeiter beim VdK überhaupt keine Zeit haben, sich ausführlich mit medizinischen Gutachten auseinanderzusetzen und längere Schriftsätze zu schreiben.

Wichtigstes Instrument: Eigener Gutachter nach § 109 SGG

Als Anwalt begleitet man den Mandanten durch das Verfahren. Das wichtigste anwaltliche Instrument ist bei negativen Begutachtungen ein Antrag an das Gericht, es möge einen selbst ausgewählten Gutachter nach § 109 SGG mit einem Gutachten beauftragen und natürlich die Auswahl dieses Gutachters zusammen mit dem Mandanten sowie das Abklären, ob der Gutachter überhaupt zur Verfügung steht.

Allerdings muss man als behinderter Mensch die Kosten für das „eigene“ Gutachten vorstrecken. In der ersten Instanz wollen die Gerichte meist zwischen 1.500,00 und 2.000,00 EUR, das LSG NW wollte sogar mal 3.000,00 EUR als Vorschuss für ein neurologisches Gutachten. Prozesskostenhilfe deckt diese Kosten nicht ab. Damit wird eine Rechtsschutzversicherung zum Muss.

Anwaltliche Situation

Wer wendet sich in GdB-Angelegenheiten an einen Anwalt? Es sind ganz überwiegend diejenigen, die mit ihrem Antrag bei einem Grad von 20, 30 oder 40 „hängen gelassen“ wurden. Mit einem eindeutigen Fall wie einer Querschnittslähmung braucht niemand einen Anwalt; in den Versorgungsämtern sitzen keine Leute, denen die vergebenen „Prozente“ vom Gehalt abgezogen werden.

Die Mehrzahl der Anwaltsbesucher befindet sich im späten mittleren Alter. Dann machen sich langsam verschiedene Verschleißerkrankungen bemerkbar, alle ein bisschen, die eine oder andere vielleicht mehr: Adipositas, Hypertonie, Schlafapnoe, COPD, brauchbar eingestellter Diabetes Typ II, mäßiggradige Gon- und Coxarthrose und natürlich der Rücken und der fast immer an derselben Stelle (L4/5, L5/S1), und schließlich noch irgendwas zwischen Dysthymie und mittelgradiger depressiver Episode. In der Regel gibt das Versorgungsamt Einzel-GdB von 0, 10, 20, 20, 20, 20/30 macht Gesamt 30, mit viel Glück 40.

Nun soll der Anwalt daraus 50 machen, und eine der vielen Fragen lautet immer: „Herr Anwalt, haben wir eine Chance?“

Worauf kommt es an?

Ehrlicherweise kann man das in der Beratungssituation nicht wirklich beurteilen. Selbst wenn Sie einen Haufen Befundberichte des Orthopäden und Radiologen mitbringen und ausführlich Ihre Beschwerden schildern, kann man als Anwalt nichts Genaues sagen.

Die behandelnden Ärzte schreiben in den Befundberichten nur, dass und wie Sie untersucht wurden, welche Beschwerden und Diagnosen Sie haben, welche Therapie erfolgversprechend ist und welche Medikamente Sie bekommen. Das reicht nicht. Es fehlen die Funktionstests. Vielleicht gibt es einen Bericht von einer orthopädischen Reha, dann können solche Daten vorliegen.

Worauf kommt es bei der Wirbelsäule also an? Auf nichts anderes als die Bewegungseinschränkungen. Sie können noch so viele Foramenstenosen und Spondylarthrosen, Osteochondrosen und Facettengelenksarthrosen haben; solange Sie mit den Fingerspitzen noch an den Knöchel kommen, wird es schon mit einem Einzel-GdB von 20 schwierig.

Heißt übersetzt: Es kommt nicht darauf an, was Ihr behandelnder Orthopäde oder der Radiologie unter „Diagnose“ oder „Beschwerde“ angibt, sondern auf die noch vorhandene Beweglichkeit. Um die zu messen, gibt es verschiedene Tests.

Das Widerspruchsverfahren ist fast immer erfolglos

Diese werden aber auch im Widerspruchsverfahren durch den ärztlichen Dienst beim Versorgungsamt nicht durchgeführt. Das Versorgungsamt untersucht eigentlich niemanden persönlich. Bei uns sind das vielleicht 2 von 100 Antragstellern.

In aller Regel ändert sich der GdB der Wirbelsäule im Widerspruchsverfahren daher nicht. Vom Widerspruchsverfahren darf man sich also nichts versprechen.

Manchmal bekommen Sie am Ende vielleicht 40 statt 30, aber niemals 50, wenn Sie nicht gleichzeitig ganz neue Befundberichte einreichen, die entweder eine deutliche Verschlimmerung oder ganz neue Leiden dokumentieren. Sie müssen also klagen. Erst hier werden Sie einem Gutachter vorgestellt, der Sie persönlich untersucht.

Praxisbeispiel – Ablauf der Untersuchung

Jetzt aber das Beispiel aus unserer Praxis:

Die Mandantin gibt dem Gutachter an: „Seit dem Jahr 2000 habe ich Beschwerden an der HWS. Meine Beschwerden verstärken sich bei Rückneigung und beim Drehen des Kopfes. An der LWS habe ich seit 2000 auch Beschwerden. Die Beschwerden sind immer. Ich kann nicht lange sitzen, nicht lange stehen und nicht lange liegen. Die Schmerzen strahlen in beide Beine aus.“

Solche Schilderungen erhalte ich als Anwalt häufig auch in Beratungssituationen. Das hilft aber nicht weiter. Anhand der Beschwerden lässt sich nicht auf einen GdB schließen. Vielmehr versucht der Gutachter anhand von objektiven Daten und Messungen darauf zu schließen, ob solche geklagten Schmerzen glaubhaft sind.

Wie läuft nun die Untersuchung ab, was wird gemessen?

Die vermeintlich unbeobachteten Momente 

Das Lesen von Gutachten hinterlässt immer ein wenig das mulmige Gefühl, als wäre es für einen Gutachter das Größte, einen Simulanten beim Simulieren zu erwischen. Man gewinnt den Eindruck, viele Gutachter suchten nach Anhaltspunkten, um ihre Gutachtenergebnisse relativieren zu können, wenn geklagte Beschwerden im Widerspruch zum Verhalten des Probanden/Patienten stehen, wenn dieser sich unbeobachtet glaubt.

Als erstes schaut der Gutachter, mit welchem Schuhwerk Sie die Praxis betreten haben (Konfektionsschuhwerk mit oder ohne Einlagen?). Er ruft Sie oft persönlich im Wartezimmer auf, um zu schauen, wie Sie – in dem Glauben, die Untersuchung habe noch gar nicht begonnen – aus dem Stuhl aufstehen und ins Behandlungszimmer laufen. Bis zur Pandemie wurde auch der Händedruck bei der Begrüßung genau registriert. Meist wird es so eingerichtet, dass Sie sich im Beisein des Gutachters aus- und wieder anziehen müssen; besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, wie Sie sich Ihre Schuhe an- und ausziehen. Auch wird beobachtet, wie Sie sich auf die Untersuchungsliege legen und von dort wieder aufstehen. Und schließlich werden Sie beim Anamnese- und beim Schlussgespräch beobachtet, ob Sie zB. die ganze Zeit ruhig in einer Position sitzen, die Beine übereinandergeschlagen, oder immer mal wieder die Sitzposition wechseln müssen, da es ansonsten zu sehr schmerzt.

Die eigentliche Untersuchung

Zur Untersuchung zählt das Gangbild. Der Gutachter lässt Sie den Praxisflur auf- und ablaufen und, wo vorhanden, eine Treppe auf- und absteigen. Dabei guckt er, wie Sie gehen, ob Sie ein Schonhinken zeigen, eine krumme Haltung haben, sich am Geländer festhalten, wie groß die Schrittlänge ist, wie schnell Sie gehen, wie Sie mit den Füßen abrollen. Das Gangbild sollte nicht allzu sehr abweichen von dem beim Betreten der Praxis und des Untersuchungszimmers.

Dann folgt die eigentliche Untersuchung des Rückens. Der Gutachter betrachtet die Wirbelsäule, während Sie stehen. Er schaut, ob die Wirbelsäule gerade ist oder nicht. 

Es wird Abschnitt für Abschnitt angeschaut. Dabei wird die Muskulatur abgetastet, ob sich Verspannungen zeigen. Der Gutachter tastet und klopft die Wirbelsäule, er prüft, ob und wo Druckschmerzen bestehen.

Halswirbelsäule

Dann folgt die Beweglichkeitsprüfung. Wenn es um die HWS geht werden Sie aufgefordert, den Kopf nach rechts und links zu drehen und zu kippen, ferner das Kinn zur Brust zu bringen und den Kopf in den Nacken zu legen. Dabei werden Abstände und Winkel gemessen – sog. Neutral-Null-Methode. Die Ergebnisse werden in ein Messblatt eingetragen. Normal sind:

Drehung 60-80°
Seitneigung 45°
Beweglichkeit nach vorne und hinten 35-45°

Brustwirbelsäule

Anschließend folgt die Brustwirbelsäule. Sie sollen den Rumpf drehen, Sie sollen sich vorbeugen und aufrichten, sollen sich rechts und links zur Seite neigen, und es wird wieder geklopft.

Der Gutachter malt zudem unter dem 7. Halswirbel und 30 cm weiter unten an der WS einen Punkt auf oder legt ein Maßband an. Wenn Sie sich nach vorne beugen, verlängert sich die Strecke und wenn Sie sich nach hinten neigen, verkürzt sie sich. Normal sind 3 bis 4 cm Verlängerung bei Vorneigung. Das ist der sog. Ottsche Test. Der ist für die Beweglichkeit der BWS wichtig und darf keinesfalls fehlen. Normalbefunde wären:

Rotation 30-50°
Seitneigung 30-40°
Ott 30/34

Lendenwirbelsäule

Als letztes folgt die Lendenwirbelsäule. Die Muskulatur wird begutachtet. Dann müssen Sie sich auf die Zehen und die Hacken stellen und versuchen, auf einem Bein zu stehen.

Ein wichtiger Test für die Beweglichkeit der LWS ist der Finger-Zehen/Boden-Abstand (FBA). Der Test wird einmal im Stehen durchgeführt und einmal auf der Liege im Langsitz.

Zwingend ist auch der sog. Schober-Test, um die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule zu messen. Der Gutachter malt über dem Dornfortsatz von S1 und 10 cm weiter nach oben einen Punkt auf Ihre Haut oder legt wieder ein Maßband an. Bei Vorbeugen verlängert sich die Strecke normalerweise um 5 cm, beim Rückbeugen verringert sich die Strecke um 1–2 cm.

Dann streicht der Gutachter über die Beine und drückt die Füße und fragt, ob Sie das spüren. Wenn Sie ja sagen, steht im Gutachten: Keine Parästhesien (es ist nichts taub). Ebenso macht der Gutachter noch den klassischen Reflexhammertest.

Und einen Test macht er noch, der in keiner Begutachtung zur LWS fehlen darf: Sie liegen auf dem Rücken und der Gutachter hebt ihre gestreckten Beine hoch. Wenn das bis 45° klappt, ohne dass Sie schreien, steht im Gutachten: Lasègue-Zeichen negativ. Das bedeutet, dass Ihr Ischiasnerv nicht eingeklemmt wird. Bei Gesunden wird folgendes gemessen:

Finger-Boden-Abstand: 0-10 cm
Schober: 10/15

Auswertung von Röntgenbildern

Natürlich schaut sich der Gutachter auch die Röntgenbilder an, die hoffentlich in der Akte sind oder die Sie zum Termin als Bild oder CD mitgebracht haben. Bilder sind besser, es gibt immer noch Gutachter (vor allem die älteren, die seit 15 Jahren keine Praxis mehr haben), die keine CDs auslesen können. Und nicht alle Gutachter haben ein Röntgengerät vor Ort.

Die Auswertungen werden ins Gutachten übernommen. Zum Beispiel heißt es dann: „Die Röntgenuntersuchung der LWS in zwei Ebenen zeigte eine Bandscheibenschädigung im Segment L4/5 und L5/S1. Es lagen weiterhin Verschleißerscheinungen an den kleinen Wirbelgelenken (Spondylarthrosen) L4/5 und L5/S1 vor.“ Das kennen Sie aber schon von Ihrem eigenen Radiologen/Orthopäden und dient der Prüfung, ob Messergebnisse und Diagnosen zu einander passen und hilft bei der Bestimmung des Verschleißmaßes.

GdB-Bestimmung durch Gutachter

Anhand der Messdaten und des bildgebenden Materials stellt der Gutachter nun für jeden WS-Abschnitt fest, ob der Verschleiß leichtgradig, mittelgradig oder schwerwiegend ist und schlägt am Ende einen GdB für das Funktionssystem Wirbelsäule vor.

Dabei hat er einen Beurteilungsspielraum, wenn die Ergebnisse nicht vollständig durch die VersMedV abgebildet werden. Er kann dann Analogien ziehen (zB. leichtgradig HWS, leichtgradig BWS, mittelgradig LWS: er könnte jetzt sagen, Einschränkungen in drei Abschnitten, davon zwei leicht-, einer mittelgradig, das ist wie mittelgradig in zwei Abschnitten, also 30).  

Zuletzt muss er noch schauen, ob es besondere Schmerzzustände gibt, insbesondere bei Wurzelkompressionen und es eventuell sogar Funktionsausfälle in anderen Organen gibt. Liegen besondere Schmerzzustände vor, muss er sich dazu äußern, inwiefern das den GdB erhöht oder nicht. Normalerweise sind die Schmerzen in einem GdB enthalten und nicht gesondert zu berücksichtigen, es müssen also besonders starke Schmerzen sein infolge einer Kompression.

Wenn Sie sich vor der Untersuchung mit einer ordentlichen Dosis Sufentanil betäubt haben, können Sie leider bei Gericht nicht einwenden, der Gutachter habe nicht berücksichtigt, dass Sie unter Schmerzmitteln standen. Er hat nur feststellen können, dass Sie bei der Untersuchung schmerzfrei waren. Verzichten Sie also nach Möglichkeit auf Schmerzmittel.

Daten und Lösung des Beispielfalls

Hier nun die Daten der Mandantin, und Sie versuchen zu erraten, was das für einen GdB bringt.

HWS:

Vor/Zurück: 45/0/45
Seitneigung: 20/0/20
Drehen: 20/0/20
Druckschmerz über dem Querfortsatz 1.-7. Halswirbel bds.

BWS:

Rotation 40/0/40
Seitneigung 20/0/20
Ott 30/31
Kein Klopfschmerz

LWS:

Finger-Boden-Abstand: 58 cm im Stehen, 27 cm im Langsitz
Schober 10/11
Lasègue negativ, Reflexe seitengleich normal, keine Parästhesien

Sie denken wahrscheinlich, mein Gott, Kopf drehen und kippen um 50% eingeschränkt, Beweglichkeit der BWS um 50% reduziert, nach vorne bücken klappt gar nicht mehr. Das muss doch einen GdB 50 geben.

Wenn man sich aber nun die VersMedV unter B 18.9 anschaut, wird man feststellen, dass man im Grunde als Normalgealterter und im üblichen Maß Verschlissener nicht mehr als 40 bekommen kann, und diese 40 sind nach meiner Erfahrung eine seltene Ausnahme.

Man muss hier im Beispiel festhalten, dass die WS zwar fortgeschrittene Verschleißerscheinungen aufweist, aber noch nicht ganz so schlimme. Daher nur GdB 30.

Anlass zu einer Erhöhung wegen Kompressionsschmerzen gab es nicht, weder Ischias noch andere Nerven waren eingeklemmt.

Ein großzügigerer Gutachter hätte eventuell auch 40 vergeben, denn es liegen Einschränkungen in drei WS-Abschnitten vor, davon in zwei Abschnitten mindestens mittelgradige. Aber nochmal: das wird ein Anwalt nicht von 30 auf 40 hochdiskutieren können, vor allem nicht, indem er den begutachtenden Chefarzt der Orthopädie aus der Uniklinik X als Stümper bezeichnet. Es bleibt nur § 109 SGG, wenn es für eine abschlagsfreie Rente tatsächlich auf die 10 Punkte ankommt.


Wir sind nicht bundesweit tätig. Wir sind tätig in: Kreis Euskirchen, Kreis Düren, Stadt Köln, StädteRegion Aachen, Rhein-Sieg-Kreis, Rhein-Erft-Kreis. Hier kennen wir uns aus, und das ziemlich gut.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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