Gekündigter Bausparvertrag: Warum Klagen gegen die rechtswidrigen Kündigungen sinnvoll sind

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Große private Bausparkassen wie beispielsweise die BHW Bausparkasse AG und die Wüstenrot Bausparkasse AG sowie mehrere Landesbausparkassen (LBS) kündigen seit einiger Zeit massenhaft Bausparverträge gegen den Willen der Kunden. Die Bausparkassen versuchen auf diesem Weg, ihren Pflichten aus den Bausparverträgen zu entkommen, obwohl sich die betroffenen Kunden in der Regel völlig vertragstreu verhalten haben.

Zur Begründung der Kündigungen berufen sich die Bausparkassen daher auf ein vermeintliches gesetzliches Kündigungsrecht. Sie verschweigen allerdings, dass dieses Kündigungsrecht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 2011 nur von Verbrauchern in Anspruch genommen werden kann und die Oberlandesgerichte in Frankfurt a. M., Stuttgart und Celle eine Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse erst dann für zulässig erachten, wenn die vollständige Bausparsumme angespart wurde.

Die Verbraucherzentralen und einschlägig spezialisierte Rechtsanwälte empfehlen den Bausparern daher dringend, sich gegen die Kündigungen zu wehren. Die Bausparkassen werden allerdings nicht schnell einlenken. Sie spekulieren wohl darauf, dass die Mehrheit der Bausparer den Gang zu Gericht scheut und die Kündigung früher oder später hinnimmt. Das dürfte sich als schwerer Fehler der Bausparkassen erweisen, denn ein stetig wachsender Teil der Kunden nimmt Kündigungen nicht hin, sondern lässt Klagen gegen die Bausparkassen vorbereiten. Erste Verfahren laufen bereits und ihre Zahl wird rasant steigen. Viele betroffenen Bausparer können für das Vorgehen gegen ihre Bausparkasse auch auf eine Rechtschutzversicherung zurückgreifen und tragen damit kein Prozessrisiko.

Ein entscheidender Punkt in den Gerichtsverfahren wird sein, dass viele Bausparbedingungen dem Bausparer ausdrücklich das Recht einräumen, das Bauspardarlehen nach der Zuteilungsreife jederzeit und damit ohne zeitliche Schranke in Anspruch zu nehmen. Damit ist auch eine Kündigung des Bausparvertrages ausgeschlossen, solange die Bausparsumme noch nicht erreicht ist. Denn solange kann ein Bauspardarlehen beansprucht werden und solange muss der Bausparvertrag fortgesetzt werden.

Bausparer, die von einer Kündigung betroffen sind, können daher anhand ihrer Bausparbedingungen selbst prüfen, ob auch ihnen das Recht eingeräumt wurde, das Bauspardarlehen jederzeit nach Zuteilungsreife anzufordern und bis dahin den Bausparvertrag fortzusetzen. Dann sollte man sich bei einem spezialisierten Rechtsanwalt über rechtliche Schritte gegen die Bausparkasse informieren.

Witt Rechtsanwälte

Heidelberg - Berlin - München


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