Gemeinsames Sorgerecht: Umzug (in eine andere Stadt)

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Wenn sich die Eltern trennen, stellt sich die Frage, bei wem die Kinder künftig wohnen werden.

Grundsätzlich: Gemeinsame Entscheidung

Grundsätzlich darf der eine Elternteil nicht ohne die Zustimmung oder gegen den Willen des anderen Elternteils alleine darüber bestimmen, bei wem und wo die Kinder künftig wohnen werden - oder diese einfach mitnehmen.

Auch wenn sich die Eltern grundsätzlich darüber geeinigt haben, bei wem die Kinder wohnen werden, so darf der Elternteil dennoch (später) nicht ohne oder gegen den Willen des anderen Elternteils umziehen, so dass sich der Lebensraum der Kinder verändert (Stadt, Schule, Umgebung). Denn dadurch wird auch das Umgangsrecht ggf. erschwert werden.

Nicht zulässig: Umzug ohne Zustimmung

Ein Umzug, durch den sich der Lebensraum der Kinder ändert, darf also nicht ohne die Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils, oder gegen dessen Willen vorgenommen werden. Denn über diese Frage des Sorgerechts haben die Eltern gemeinsam zu entscheiden, § 1687 BGB.

Möglichkeiten des anderen Elternteils

Ist dies doch geschehen, so kann der andere Elternteil eine gerichtliche Entscheidung hierüber herbeiführen lassen und beantragen, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen wird und / oder die Kinder in die bisherige Umgebung zurückzuführen sind, § 1632 BGB.

Dieses Verfahren kann über § 154 FamFG sogar bei dem Gericht des früheren Aufenthalts der Kinder geführt werden. Es ist bei einem solchen Antrag jedoch unbedingt Eile geboten, damit nicht bereits eine Gewöhnung der Kinder in die neue Situation und den Lebensraum stattgefunden hat, denn dann wird es schwieriger, eine Rückführung zugesprochen zu bekommen.

Zeichnet sich ein Umzug gegen den Willen des anderen Elternteils ab (Verträge gekündigt, neue Wohnung gefunden), so sollte sofort ein Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung gestellt werden.

Wie gehe ich vor, wenn ich umziehen will

Sinnvoll ist es – sollte eine Eignung zwischen den Eltern nicht möglich sein – im Interesse der Kinder vor dem Umzug eine gerichtliche Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und den Umzug in einen andere Stadt (§ 1628 BGB) herbeizuführen, damit die Kinder nicht hin – und hergerissen werden.

Hat ein Elternteil dann das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die alleinige Entscheidungsbefugnis hierüber zugesprochen bekommen, so hat der andere Elternteil in dieser Frage dann kein Mitspracherecht mehr – im Übrigen bleibt es aber bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine fundierte familienrechtliche anwaltliche Beratung.

Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten und nicht mit anderen über einen Kamm zu scheren. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihnen geholfen werden.

Rechtsanwalt Robin Schmid - in Schwäbisch Gmünd

Die Kanzlei ist spezialisiert auf das Scheidungsrecht und Familienrecht.

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