Wo verbringt das Kind Weihnachten? Umgangsrecht an Weihnachten und Silvester

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Die Weihnachtsferien und Weihnachtsfeiertage rücken immer näher. 

Spätestens im November eines jeden Jahres sollten sich die Eltern Gedanken darüber machen, bei welchem Elternteil die Kinder den Heiligen Abend, Weihnachten, Silvester und die restlichen Weihnachtsferien verbringen.

Wie ist das Umgangsrecht an Weihnachten gesetzlich geregelt?

Eine gesetzliche Regelung, wie getrennte Eltern den Umgang mit ihren Kindern an den Feiertagen ausüben dürfen, gibt es nicht. Die Eltern müssen also für die Feiertage selbst eine Regelung treffen.

Ausgangslage:

In der Regel hat derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen (Residenzmodell) ein Umgangsrecht an dem jeweils zweiten Feiertag. Das sind  der zweite Weihnachtsfeiertag und den Ostermontag. Dazu kommt noch das Umgangsrecht in den Ferien, welches dem anderen Elternteil mit der Hälfte der Ferien zusteht. Während jeder Ferienumgangsregelung ist das regelmäßige - meist 14tägige Umgangsrecht - ausgesetzt und beginnt erst wieder nach den Ferien.

Die Weihnachtsferien werden – wie alle Ferien hälftig geteilt; hinzu kommt eine Regelung, welche auch die Weihnachtsfesttage und Silvester betrifft.


Welche Vereinbarungen zum Umgangsrecht an Weihnachten sind üblich?

In der Praxis hat sich die folgende gängige Regelung des Umgangsrechts während den Weihnachtsferien und den Weihnachtsfeiertagen sowie über Silvester und Neujahr herausgestellt:

  • die Kinder verbringen - üblicherweise jährlich wechselnd - die Ferien von Beginn der Weihnachtsferien über den heiligen Abend und die Weihnachtsfeiertage bei dem einen Elternteil
  • An Silvester, 31.12. nachmittags wechseln die Kinder dann zum andern Elternteil und verbringen bei diesem über Silvester und Neujahr sowie die restlichen Ferien bis zum Ende der Ferien.
  • Ferner ist eine Regelung dahingehend üblich – je nachdem wie weit die Eltern voneinander entfernt wohnen -, dass die Kinder, welche den Heiligen Abend bei dem einen Elternteil verbringen, zumindest an einem der beiden Weihnachtsfeiertage den Tag (ggf. mit einer Übernachtung) trotzdem bei dem anderen Elternteil verbringen, um auch mit dem anderen Elternteil an den Weihnachtstagen Weihnachten zu feiern (und für die Übergabe der Weihnachtsgeschenke).

Eine alternative und aktuell gängigere Regelung - welche mit weniger "Wechsel" der Kinder - verbunden ist, ist folgende:

  • die Kinder verbringen - üblicherweise jährlich wechselnd - die Ferien von Beginn der Weihnachtsferien über den heiligen Abend und den ersten Weihnachtsfeiertag bei dem einen Elternteil.
  • Am 2. Weihnachtsfeiertag morgens findet dann der Wechsel zum anderen Elternteil über Silvester und Neujahr bis Anfang Januar (2. oder 3. Januar) statt.
  • Dann wechseln die Kinder wieder bis zum Ende der Ferien zurück zum anderen Elternteil.

Wie kann ich eine einvernehmliche Regelung finden?

Wie immer im Umgangsrecht sollte im Interesse der Kinder zunächst versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden. 

Dazu können die Eltern eine neutrale Beratungsstelle - wie in Schwäbisch Gmünd die Canisius-Elternberatung - oder das Jugendamt aufsuchen oder der umgangsberechtigte Elternteil kann einen  Fachanwalt für Familienrecht beauftragen , welcher zunächst außergerichtlich versuchen kann, eine Lösung zu finden.

Was, wenn Eltern keine Einigung finden und sich über das Umgangsrecht an Weihnachten streiten?

Sollten Einigungsversuche scheitern - oder von Beginn an aussichtslos sein -  so sollte der umgangsberechtigte Elternteilbei dem Familiengericht ein einstweiliges Anordnungsverfahren (Eilverfahren) gegen den anderen Elternteil in die Wege leiten. In diesem Eilverfahren wird dann das Umgangsrecht - meist nach den vorstehenden Grundsätzen - gerichtlich angeordnet.

Wie setzte ich mein Recht auf Umgang an Weihnachten durch? Welche Möglichkeiten habe ich?

Die gerichtliche Durchsetzung des Umgangsrechts erfolgt über ein gerichtliches einstweiliges Anordnungsverfahren (Eilverfahren), welches beim Familiengericht einzureichen ist.

Zögern Sie im Streitfall nicht, da eine Regelung noch vor den Weihnachtsfeiertagen gefunden werden muss und auch gerichtliche Verfahren - auch einstweilige Anordnungen - ein bis zwei Wochen dauern. Denn nur in Ausnahmefällen wird ein Familiengericht eine Umgangsregelung über Weihnachten und Silvester ohne vorherige Anhörung der Parteien und Kinder treffen.

Wichtig ist es also, dass derjenige Elternteil, der Umgang mit den Kindern wünscht, sich frühzeitig (spätestens Ende November/Anfang Dezember) mit einem Fachanwalt für Familienrecht einen Antrag auf einstweilige Anordnung bei dem zuständigen Familiengericht einreicht, damit eine gerichtliche Regelung noch vor Weihnachten getroffen werden kann.

Wie läuft ein einstweiliges Anordnungsverfahren ab?

Über Ihren Fachanwalt für Familienrecht wird ein Antrag auf eine Regelung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung bei Gericht (zuständig ist das Gericht am Wohnort der Kinder) eingereicht.

Der Antrag muss dabei die genauen Umgangszeiten, welche gewünscht sind, beinhalten; also bestimmt genug sein.

Das Gericht wird auch im einstweiligen Anordnungsverfahren in aller Regel - ausgehend von den zuvor dargestellten Grundsätzen - versuchen, mit den Parteien eine Einigung hinsichtlich des Umgangsrechts zu finden. 

Sollte eine Einigung auch bei Gericht nicht gefunden werden, so wird das Gericht dann über die Umgangsregelung in den Ferien in einem Beschluss entscheiden und dabei in der Regel die zuvor aufgeführten Grundsätze berücksichtigen.

Wie kann ich das Umgangsrecht / den Gerichtsbeschluss durchsetzen?

Diese gerichtliche Entscheidung/Regelung wird in einem Beschluss (früher Urteil) festgehalten; dieser ist in der Regel sofort wirksam und damit vollstreckbar; denn ein Rechtsmittel als solches gibt es gegen einen einstweiligen Anordnungsbeschluss nicht; nur ein sog. Hauptsacheverfahren.

Wenn der andere Elternteil trotz der gerichtlichen Entscheidung den Umgang verweigert, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld oder gar eine Ersatz-Haft angeordnet werden. 

Der Umgang kann auch zwangsweise über einen Gerichtsvollzieher durchgesetzt wenden.

Im Extremfall droht der umgangsverweigernden Elternteil sogar der Entzug der elterlichen Sorge.

Sollten Sie Probleme oder Schwierigkeiten bei der Umgangsregelung über die anstehenden Feiertage haben, so kommen Sie unverzüglich auf uns zu, damit wir noch rechtzeitig reagieren und die erforderlichen Schritte in die Wege leiten können, damit Ihr Umgangsecht durchgesetzt werden kann.

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