Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2023

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Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle, nach welcher der Kindesunterhalt und Ausbildungsunterhalt bemessen wird, werden zum 01.01.2023 erhöht.

Überblick:

Die Änderungen gegenüber der Düsseldorfer Tabelle 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf von Studenten und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf (Selbstbehalt).

Was sich im Einzelnen ändert:

1. Erhöhung des Unterhalts 

a) für minderjährige Kinder

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. – 3. Altersstufe) basiert auf der Erhöhung des Mindestbedarfs nach der „Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022“.

Der Mindestunterhalt wird laut der Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2023

  • für Kinder bis 5 Jahren von € 396,00 um € 41,00 auf € 437,00 pro Monat angehoben
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren von € 455,00 um € 47,00 auf künftig € 502,00 angehoben
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren von € 533,00 um € 55,00 auf € 588,00 angehoben.

Die Erhöhung des Mindestunterhalts wirkt sich auch erhöhend auf die Unterhaltsbeträge der höheren Einkommensstufen aus. Die Bedarfssätze der weiteren Einkommensstufen wurden in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% des Mindestunterhalts angehoben.

b) für volljährige Kinder

Auch für volljähriger Kinder werden die Bedarfssätze zum 01.01.2023 angehoben. Sie errechnen sich aus 125 % des Bedarfs der 2. Altersstufe und sind in der Tabelle ausgewiesen.

Der Mindestunterhalt wurde von € 569,00 auf € 628,00 erhöht.

c) für Studenten

Der Bedarfssatz von volljährigen Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben wird der monatliche Satz von € 860,00 auf € 930,00 angehoben. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von € 930,00 auch weiterhin nach oben abgewichen werden.

2. Anhebung des Kindegeldes - Auswirkung auf die Zahlbeträge

Ferner ist der „Tabellenbetrag“ (Seite 1 der Düsseldorfer Tabelle) noch um das Kindergeld zu bereinigen, welches beiden Elternteilen jeweils hälftig zusteht (dies ist auf den letzten Seiten der Tabelle bereits ausgerechnet).

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen; es wird dabei davon ausgegangen, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt, auch das Kindergeld bezieht.

Das Kindergeld wird zum 01.01.2023 auf € 250,00 je Kind (gleicher Betrag für das erste, das zweite und das dritte Kind) angehoben (Erhöhung um € 31,00) -  und ist weiterhin hälftig auf die Bedarfssätze nach der Düsseldorfer Tabelle (siehe oben) anzurechnen.

Gegenüber 2022 bedeutet dies alles in allem damit eine Erhöhung des Zahlbetrages (beim Mindestunterhalt) um € 41,00 in der ersten Altersstufe, um € 47,00 in der 2. Altersstufe und um € 55,00 in der dritten Altersstufe. 

3. Erhöhung des Selbstbehalte

Der Eigenbedarf, auch Selbstbehalt genannt, richtet sich nach dem Existenzminimum und wurde auf € 1.320,00 angehoben, wenn Unterhalt für schulpflichtige Kinder bis zu deren 21. Geburtstag gezahlt wird. Der Selbstbehalt wird damit im Vergleich zum Vorjahr (€ 1.160,00) um € 290,00 angehoben.

Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen wird er von € 960,00 auf € 1.120,00 angehoben.

Der angemessene Selbstbehalt wird von € 1.400,00 auf € 1.650,00 angehoben.

Aufgrund der Erhöhung der Selbstbehalte kann dies bei Unterhaltspflichtigen in den unteren Einkommensgruppen dazu führen, dass weniger Unterhalt gezahlt werden muss, da damit weniger Verteilungsmasse zur Verfügung steht. 


Praxistipp:

Überprüfen Sie also zwingend Ihre Unterhaltsverpflichtung aufgrund der neuen Düsseldorfer Tabelle und der Anrechnung des erhöhten Kindergeldes zum 01.01.2023 bevor Sie Unterhaltszahlungen leisten. Denn zu viel bezahlte Unterhaltszahlungen dürfen mit späteren nicht verrechnet werden; auch können diese in der Regel nicht zurückgefordert werden.

In einem solchen Fall lohnt es sich also, den zu bezahlenden Unterhalt zusätzlich vor diesem Hintergrund überprüfen zu lassen, bevor Sie ihn bezahlen.


Was muss ich beachten? Gibt es Handlungsbedarf?

Sofern Sie einen sogenannten dynamisierten Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde oder gerichtlicher Beschluss oder Vergleich) haben (der Unterhalt ist in Prozent festgelegt, also beispielsweise „…110 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle…“), muss der Unterhaltsverpflichtete ab Januar 2023 automatisch den angepassten höheren Unterhalt bezahlen, denn der Unterhaltstitel passt sich aufgrund der Dynamisierung der Erhöhung automatisch an.

Handlungsbedarf besteht bei nicht dynamisierten Titeln:

Bei allen anderen Titeln ist Handlungsbedarf gegeben, da diese aktiv angepasst werden müssen. Die Änderung tritt hier nicht automatisch ein.

Generelle Anmerkungen zur Anwendung der Tabelle:

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar, wird aber von allen Gerichten angewendet.

Bei dem Einkommen für die Einkommensstufen handelt es sich nicht um das reine Nettoeinkommen, sondern um das bereinigte unterhaltsrechtlich relevante Nettoeikommen, das von dem Nettoeinkommen abweichen kann, da noch monatliche Ausgaben und Belastungen berücksichtigt werden können, die das Nettoeinkommen mindern. Es ist also falsch, nur von dem Nettoeinkommen der Gehaltszettel auszugehen.

Weiterhin weist die Düsseldorfer Tabelle den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Gruppen angemessen sein.


Sollten Sie Probleme oder Schwierigkeiten in der unterhaltsrechtlichen Thematik, so kommen Sie gerne auf uns zu. Wir berechnen Ihnen den Unterhalt. 

Robin Schmid

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Strafrecht

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