Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren im Dunkeln ist problematisch

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Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit ist ein Messverfahren, bei dem es in den  Urteilen der Amtsgerichte häufig zu Fehlern kommt. Diese Art der Messung ist nämlich nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG) nicht standardisiert, was dazu führt, dass der Bußgeldrichter das Verfahren und die Messung in den Einzelheiten beschreiben muss.

Daran kranken die Urteile aber häufig, weil die Anforderungen der OLG hier sehr streng sind. Erforderlich ist unter anderem die Angabe eines sogenannten gleich bleibenden Verfolgungsabstandes. Dazu muss dann vom Tatrichter auch dargelegt werden, an welchen äußeren Anzeichen die Messbeamten die Einhaltung diese gleichbleibenden Abstandes zum gemessenen Fahrzeug erkannt haben, was ja zu nächtlicher Stunde nicht so ganz einfach ist. Ein wenig leichter macht es den Polizeibeamten der nachfolgend auszugsweise dargestellte Beschluss des OLG Celle vom 11.03.2013 (Aktenzeichen: 322 SsBS 69/13) Danach sind  solche genauen Feststellungen nicht erforderlich, wenn sich das gemessene Fahrzeug ständig im Lichtkegel des folgenden Polizeifahrzeuges befand:

"Weiterer Feststellungen zur Beleuchtungssituation und zu Markierungspunkten auf der Messstrecke bedurfte es deshalb hier nicht. Das angefochtene Urteil stellt fest, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Polizeifahrzeug über eine Strecke von 500 m gleichbleibend nur 30 m betrug, sodass das Fahrzeug des Betroffenen sich ständig im Lichtkegel des nachfahrenden Polizeifahrzeuges befand (vgl. zur Reichweite moderner Scheinwerferanlagen Daur in Hentschel/König/Daur, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 50 StVZO Rdnr. 15). Bei dem geringen Abstand von 30 m und den durch die Scheinwerfer des folgenden Polizeifahrzeuges sichergestellte ständige Erkennbarkeit des verfolgten Fahrzeuges sind besondere Feststellungen zum gleichbleibenden Abstand zwischen beiden Fahrzeugen entbehrlich (ebenso OLG Köln a. a. O.). Polizeibeamte in dem folgenden Fahrzeug können im Lichtkegel ihres Fahrzeuges jederzeit erkennen, ob sich der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug verkürzt, verlängert oder gleich bleibt."

Hinweis in eigener Sache:

Der Verfasser des Beitrags, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, vertritt und verteidigt Menschen in Bußgeldverfahren und Strafverfahren aus dem Bereich des Straßenverkehrs - bundesweit.


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