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Gesetzesänderungen im August 2016: Neues BAföG, Hartz-IV-Reform und mehr

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Ab August treten neue BAföG-Regeln in Kraft. Allerdings müssen einige Empfänger noch warten, bis sie sich auswirken. Die Verfahren bei Hartz IV sollen sich durch neue Regeln vereinfachen. Der August bringt auch ein Ende des sogenannten „Routerzwangs“ für Internetnutzer. Außerdem sollen Straftäter durch eine Reform der Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern nur noch bei einer erheblichen Gefahr in Einrichtungen gelangen bzw. dauerhaft dort bleiben müssen.

BAföG-Reform zeigt (endlich) Wirkung

Geld hat man in der Ausbildung meistens zu wenig. Viele Lernende sind daher auf Bundesausbildungsförderungsgeld (BAföG) angewiesen. Bei diesem gibt es ab August einige positive Veränderungen. Endlich, sagen einige Kritiker. Schließlich hatte der Bundestag die BAföG-Reform schon vor zwei Jahren auf den Weg gebracht.

Im Einzelnen steigen die Höchstsätze um ca. 7 Prozent pro Monat. Angehoben wird auch die Wohnkostenpauschale. Außerdem darf man ohne Nachteile fürs BAföG mehr dazuverdienen. Der Vermögensfreibetrag liegt künftig bei 7500 Euro plus 2100 Euro für Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner und je eigenem Kind. Ebenso steigt der Elternfreibetrag, der bestimmt, wie sich das monatliche Einkommen der Eltern auf eine Förderung auswirkt. Die erhöhten Freibeträge ermöglichen es dabei, laut Bundesregierung, 110.000 Schülern und Studierenden nun überhaupt erst, BAföG zu erhalten. Aus dem Meister-BAföG wird ab August das Aufstiegs-BAföG. Es fördert die Fortbildung zum Meister, Fachwirt, Techniker oder Erzieher. Auch hier steigen die Förderbeträge, Zuschussanteile und Freibeträge.

Von den Änderungen profitieren BAföG-Bezieher erst mit Beginn des neuen Bewilligungszeitraums. Daher können sich vorerst nur Schüler und neue BAföG-Antragsteller gleich ab August über die Änderungen freuen. Studenten an Universitäten müssen sich dagegen in der Regel noch bis Anfang Oktober gedulden. Verbesserungen gibt es außerdem beim Wechsel vom Bachelor- zum Masterstudium, um die drohende Förderlücke nach einer ersten Reform im vergangenen Jahr weiter zu schließen. Weitere Informationen stellt dieser Rechtstipp vor.

Umfangreiche Änderungen bei Hartz IV

Das 9. SGB II-Änderungsgesetz führt ab August zu Veränderungen bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Vor allem Hartz-IV-Empfänger sind demnach davon betroffen. Zu den wesentlichen Änderungen gehören die Verlängerung des Bewilligungszeitraums von sechs auf zwölf Monate. Bei fehlenden Sprachkenntnissen sollen die Jobcenter auf Deutschkurse hinwirken. Die fehlende Mitwirkung bei Verfahren anderer Leistungsträger können auch für den Hartz-IV-Anspruch negative Folgen haben. Für Eingliederungsleistungen ist statt des Jobcenters das Arbeitsamt zuständig, wenn der Betroffene Arbeitslosengeld erhält. Azubis, die eine Förderung erhalten können, können unter bestimmten Umständen dennoch Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Verschiedene Einkommen wie BAföG oder Nachzahlungen von Erwerbseinkommen können auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden. Daneben kommt es zu zahlreichen weiteren Änderungen, die dieser Rechtstipp ausführlicher vorstellt.

Freie Gerätewahl zur Internetnutzung

Für Internetnutzer endet ab August der sogenannte „Routerzwang“. Internetprovider dürfen dann nicht mehr auf Anschluss und Nutzung bestimmter Geräte zum Internetzugang bestehen. Streng genommen geht es dabei nur um das Gerät, das Daten an der Schnittstelle zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz sendet, verarbeitet und empfängt und damit das Modem. Dieses ist jedoch inzwischen häufig Bestandteil eines Routers. Der „Routerzwang“ war für die Provider ein gutes Geschäft. Einerseits brachte er Einnahmen durch die so gut wie immer von Kunden in Anspruch zu nehmenden Endgeräteangebote nach dem Motto „Friss oder stirb“. Andererseits sparten Internetanbieter durch die begrenzte Auswahl beim Support. Damit ist es nun vorbei und sie müssen Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss und die Nutzung der Telekommunikationsdienste in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung stellen.

Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus konkretisiert

Statt einer Strafe ordnen Gerichte bei schuldunfähigen oder vermindert schuldfähigen Tätern die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn zu erwarten ist, dass von ihnen eine Bedrohung ausgeht. In der Vergangenheit ist die Anzahl an Menschen, die in diesen Maßregelvollzug nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) gelangten, jedoch erheblich gestiegen. Auch die Dauer der Unterbringung wuchs. Diese Entwicklung war dabei wesentlich bedingt durch den weiten Spielraum, den die bisherige Regelung zur Anwendung ließ. Aus Sicht von Kritikern lief die Unterbringung auf eine reine Verwahrung hinaus.

Die reformierten Regeln zur Unterbringung fokussieren sich daher auf gravierende Fälle. Die Unterbringung wird zudem zeitlich begrenzt. Ein Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren die Unterbringung überprüfen. Bei einer Überprüfung nach sechs und zehn Jahren muss die Fortdauer dabei im Verhältnis zu den durch eine Freilassung drohenden Gefahren stehen. Die Anforderungen an die Qualifikation von Gutachtern werden künftig erhöht. Die Überprüfung soll durch einen anderen Gutachter als den im Verfahren erfolgen. Außerdem wird es möglich sein, die Zeit der Unterbringung auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia/Butch

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