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Gesetzliche Krankenkasse - Prämienrückzahlung verweigert?

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Die gesetzlichen Krankenkassen bieten für gesunde Menschen, die nur selten zum Arzt gehen und kaum krank sind, besondere Tarife an mit „Geld-Zurück-Garantie". Je nach Tarif kann der Versicherungsnehmer einen Monatsbeitrag zurück erhalten, wenn er keine Leistungen oder ausschließlich Vorsorge- und Präventionsleistungen in Anspruch nimmt. Soweit die offizielle Werbung der Versicherungen.

Tatsächlich häufen sich jedoch die Fälle, in denen die Versicherer die Rückzahlung der Monatsprämie ablehnen. Oft geschieht dies mit der lapidaren Begründung, dass angeblich ärztliche Leistungen in Anspruch genommen worden sind, die nicht nur Vorsorgeleistungen darstellen. Hier ist die genaue Prüfung notwendig! Trifft die Begründung der Versicherung wirklich zu?

Besonders Frauen werden häufig durch die Ablehnung der Versicherungen benachteiligt, da sie sich bei der gynäkologischen Vorsorgeuntersuchung auch häufig gleich die Antibabypille mit verschreiben lassen. Diese (Privat-)Rezeptausstellung sei nach - unberechtigter - Ansicht der Versicherungen keine reine Vorsorgemaßnahme mehr und damit entfalle nach Ansicht der Versicherungen die Rückzahlung der Prämie.

Diese Auffassung ist jedoch fehlerhaft, wie das Sozialgericht Dresden aktuell entschieden hat. Es kommt hier nicht auf die Meinung der Versicherung an, sondern auf den konkreten Sachverhalt. Solange der Versicherungsnehmer nicht wegen einer Erkrankung ärztlich behandelt wurde, gilt die Untersuchung eines Patienten als eine reine Vorsorgemaßnahme und die Ausstellung eines Privatrezepts für die Verschreibung der Antibabypille stellt ebenfalls eine Präventionsleistung dar. Fazit: Die Versicherung muss die Prämie wie vertraglich vereinbart zurückzahlen.

Bei Problemen mit Ihrer Versicherung können Sie sich gern an uns wenden, wir sind zeitnah für Sie erreichbar per E-Mail unter info@sz-law.de oder per Telefon unter 0351/8106245.


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