Gesetzlicher Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen Kindesmutter über leiblichen Vater

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Einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen die Kindesmutter auf Benennung des leiblichen Vaters sollen zur Durchsetzung von Unterhaltsregressansprüchen Scheinväter erhalten. Das Bayerische Justizministerium teilte am 02.06.2016 mit, dass sich die Justizministerkonferenz auf Initiative Bayerns dafür ausgesprochen hat. Nach geltender Rechtslage bestehe hier eine Lücke, die dringend geschlossen werden müsse, so Bayerns Justizminister Winfried Bausback (CSU).

Bausback: Durchsetzbar muss auch Unterhaltsregressanspruch sein

Das Gesetz räumt dem Scheinvater zwar einen Regressanspruch ein, gibt ihm aber nicht die Möglichkeit, für den nicht seltenen Fall, dass er nicht weiß, wer der leibliche Vater ist, den Anspruch auch durchzusetzen, so Bausback. Dies sei unbefriedigend. Dringend erforderlich sei eine gesetzliche Regelung, die den Gerichten unter Abwägung der jeweiligen Rechte und Interessen von Scheinvater und Mutter eine Entscheidung über die Erteilung der Auskunft ermögliche.

Gesetzliche Grundlage für Auskunftsanspruch fordert BverfG

Als rechtlicher Vater gilt derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat. Ist er aber nicht der leibliche Vater des Kindes, so nennt man dieses Scheinvater. Aus der Generalklausel des § 242 BGB hat der Bundesgerichtshof zunächst einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung des Regressanspruchs hergeleitet. Beanstandet hat diese Rechtsprechung das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24.02.2015 (NJW 2015, 1506). Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Unterhaltsregressanspruchs des Scheinvaters geschlechtliche Beziehungen zu bestimmten Personen preiszugeben, stelle eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Das BverfG sagt, dafür bedürfe es einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht, an der es fehle.

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