Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE GmbH) gewint vor dem LG Düsseldorf?

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Derzeit werden wieder zahlreiche Personen von der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE GmbH) angeschrieben und unter Hinweis auf eine neuere Entscheidung des LG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013, Az. 31 S 316/12, zur Zahlung aus angeblichen Verträgen aufgefordert.

Zugegebenermaßen ist die Entscheidung des LG Düsseldorf zunächst überraschend, bei einem Blick in das Urteil jedoch verständlich. In den aktuellen Schreiben der GWE wird nämlich vor allem auf drei Punkte hingewiesen: zum einen soll eine Anfechtung nicht möglich gewesen sein, zum anderen sei der Vertrag auch nicht sittenwidrig, zuletzt könne auch aus einer wettbewerbsrechtlich nicht zulässigen Tätigkeit der GWE auch kein Hindernis für den Vertragsschluss abgeleitet werden.

Allerdings gilt hier wie so oft: es kommt immer auf den Einzelfall an. Was die GWE nämlich nicht mitteilt, sind die konkreten Umstände in dem zuvor genannten Verfahren.

Soweit es dort um Fragen der Anfechtung ging, hatte der beklagte Kunde der GWE GmbH schon gar nicht vorgetragen, wann die Anfechtung überhaupt erklärt worden sein soll. Eine Anfechtung muss aber erklärt werden, andernfalls kann sie natürlich keine Wirkung entfalten.

Auch soweit es um den Umstand der Sittenwidrigkeit geht, findet das LG Düsseldorf klare Worte in dem Urteil: „Die Beklagte hat nicht dargetan, dass ein außergewöhnliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Insbesondere hat sie nichts dazu vorgetragen, welche Entgelte für eine Veröffentlichung auf vergleichbaren Internetportalen anfallen."

Mit anderen Worten: der von der GWE GmbH verklagte Kunde hat lediglich behauptet, dass der Vertrag sittenwidrig sei. Er hat jedoch nichts dazu vorgetragen, dass es im Internet auch Portale gibt, die eine vergleichbare Leistung günstiger, teilweise kostenfrei anbieten. Hätte der beklagte Kunde also z.B. Vortrag hierzu gebracht und beispielsweise auf Google Places verwiesen, so hätte die Entscheidung an dieser Stelle auch anders ausfallen können.

Ähnliches gilt im Hinblick auf die wettbewerbsrechtlichen Fragen, die aber an dieser Stelle nicht vertieft werden sollen. Nur so viel: wettbewerbsrechtliches Fehlverhalten kann unserer Meinung nach durchaus im Rahmen der Anfechtung berücksichtigt werden, für sich allein genommen macht aber ein wettbewerbswidriges Verhalten der GWE GmbH deren Verträge natürlich noch nicht unwirksam.

Insoweit ist die Entscheidung im Ergebnis durchaus nachvollziehbar und das LG Düsseldorf stellt antragsgemäß fest:

„Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien aufgrund des seitens der Beklagten am 11.07.2011 unterzeichneten Angebots der Klägerin ein wirksames Vertragsverhältnis besteht."

Und nun? Bedeutung hat die Entscheidung aus unserer Sicht nur für diesen konkreten Fall. Die Entscheidung kann aus unserer Sicht nicht ohne weiteres auf andere Betroffene übertragen werden, auch wenn die GWE dies natürlich gerne so darstellt.

Viel wichtiger ist aus unserer Sicht ein anderer Punkt: Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass das Vertragsverhältnis besteht. Mit keinem Wort geht das LG Düsseldorf aber darauf ein, ob hieraus auch eine Kostentragungspflicht des beklagten Kunden folgen soll.

Denn genau das ist ja nach wie vor der aus unserer Sicht größte Angriffspunkt bei allen GWE-Angelegenheiten: Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil (BGH, Urteil vom 26. Juli 2012, VII ZR 262/11).

Mit anderen Worten: Selbst wenn zwischen der GWE GmbH und den Betroffenen ein Vertragsverhältnis besteht, so ist damit noch lange nicht gesagt, dass es sich um ein solches mit Zahlungsverpflichtung handelt. Denn nach der Rechtsprechung des BGH kommt auch ein unentgeltliches Vertragsverhältnis in Betracht.

Das heißt also: Selbst wenn ein Vertrag mit der GWE GmbH besteht, so folgt allein aus dem Bestehen des Vertrags nicht, dass eine Zahlung erfolgen muss.

Und genau das ist der springende Punkt: Sas LG Düsseldorf hat auch vorliegend nicht entschieden, dass der GWE GmbH ein Zahlungsanspruch zusteht. Denn dann würde der Tenor der Entscheidung lauten: „Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 569,06 EUR (...) zu bezahlen."

Tut er aber nicht, und deswegen ist die Entscheidung aus unserer Sicht wieder einmal nur dazu geeignet, weiteren Schriftverkehr in den leidigen Angelegenheiten mit der GWE GmbH zu erzeugen.

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