Gewerbeauskunft Zentrale unterliegt in Berufungsverhandlung vor OLG Düsseldorf

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Das LG Düsseldorf hatte am 15.04.2011, 38 O 148/10, entschieden, dass die Gewerbeauskunft Zentrale ihre Kunden durch die Verwendung irreführender Angebotsformulare arglistig getäuscht hat und dementsprechend der Vertrag angefochten werden konnte. Hiergegen hatte die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH (GEW GmbH) Berufung eingelegt.

Am 14.02.2012 hat nun das OLG Düsseldorf die Berufung in dieser Sache zurückgewiesen. Das OLG bestätigte damit die Auffassung des LG Düsseldorf. Geschäftsmodelle, die auf einen unaufmerksamen Adressaten spekulierten, billigte das Gericht nicht. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Vor dem Hintergrund dieser erfreulichen Entscheidung kann allen Betroffenen nur geraten werden, Forderungen der Gewerbeauskunft Zentrale nicht zu erfüllen, den Vertrag anzufechten und ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Rechtsanwalt Matthias Lederer

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