Gibt es einen neuen Lebenspartner, kann der Unterhaltsanspruch wegfallen!

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Den größten Ärger produzieren zumeist die Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten nach Trennung bzw. Scheidung. Vereinfacht gesagt, hat derjenige Ehegatte Unterhalt zu zahlen, der mehr verdient. Zumeist sind dies die Ehemänner, die während der funktionierenden Ehe die Möglichkeit hatten, die eigene Karriere konsequenter weiterzuverfolgen. Die Ehefrauen haben sich in der Regel um die gemeinsamen Kinder gekümmert und im beruflichen Leben zurückgesteckt.

Der Anspruch auf Unterhalt fußt auf dem Gedanken, dass es auch nach der Trennung eine gewisse nacheheliche Solidarität zwischen den früheren Eheleuten geben muss. Salopp ausgedrückt, kann der besserverdienende Ehegatte den anderen nicht von heute auf morgen wie eine heiße Kartoffel fallen lassen.

Brisant wird die Frage der nachehelichen Solidarität vor allem dann, wenn beispielsweise die Ehefrau einen neuen Lebensgefährten hat. In diesem Fall hat sie sich einem neuen Mann zugewendet und kann dann nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung des früheren Ehepartners hoffen. Die Juristen sprechen davon, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt ist. 

Dieser Tatbestand wirft für die Gerichte aber einige praktische Probleme auf. So kann der Unterhaltsanspruch nicht bereits dann wegfallen, wenn die neue Lebenspartnerschaft erst sehr kurzfristig bestanden hat. Ein großer Teil der Rechtsprechung geht daher davon aus, dass diese ungefähr zwei Jahre angedauert haben muss. Allerdings hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem neuen Beschluss für den Wegfall des Unterhaltsanspruchs bereits ein Jahr ausreichen lassen. Weiter stellt sich die Frage, ob sich eine solche neue Lebensgemeinschaft überhaupt gebildet hat. Dies wird man recht einfach dann bejahen können, wenn beide in eine Wohnung zusammengezogen sind. Allerdings kann es auch ausreichen, wenn getrennte Wohnungen vorliegen, beide Seiten aber gegenüber Verwandten oder Bekannten als Paar auftreten, gemeinsame Anschaffungen tätigen oder gemeinsamen in den Urlaub fliegen. Ist der Fall daher nicht eindeutig, dann können diese Einzelkriterien Indizien für eine verfestige Lebensgemeinschaft sein. Letztlich handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.

Hat das Gericht dann aber eine neue nichteheliche Lebensgemeinschaft mit ausreichender Dauer festgestellt, dann entfällt auch der Unterhaltsanspruch. In aller Regel entsteht dieser auch nicht wieder erneut, wenn sich die Lebensgefährten wieder getrennt haben.

Unser Tipp!

Die Feststellung einer neuen Lebensgemeinschaft gehört in der Praxis zu den komplizierten Angelegenheiten, insbesondere dann, wenn eine solche von der Gegenseite geleugnet wird. In diesen Fällen kann es sich lohnen, Recherchen auf Facebook und Co. zu unternehmen. Notfalls muss auch ein Detektiv eingeschaltet werden. Erfreulicherweise werden die neuen Lebensgemeinschaften vor Gericht nicht selten eingeräumt, wobei hier dann aber wieder ihre Dauer in Frage stehen kann. Der Unterhaltspflichtige sollte in jedem Fall durch einen Anwalt vor Gericht hierzu gut vortragen lassen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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