GKV-Versorgungsstärkungsgesetz: jetzt mischt der Bundesrat mit

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Der Entwurf der Bundesregierung eines „GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes“ ist dem Bundesrat zugeleitet worden. Dieser Entwurf enthält unter anderem die umstrittene Regelung, die Kassenärztlichen Vereinigungen hätten Vertragsarztsitze in überversorgten Gebieten aufzukaufen, anstatt das Nachbesetzungsverfahren durchzuführen. Der Entwurf erläutert aber nicht, ab wann eine Überversorgung vorliegt.

Nun hat der Bundesrat Stellung bezogen: Zunächst ist der Ausschuss für Kulturfragen (BR Drucksache 641/1/14) des Bundesrats der Auffassung, bei dem Gesetzesentwurf handle es sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz – der Bundesrat könnte es also durch sein Veto stoppen. Die Bundesregierung hingegen sieht in dem Gesetz nur ein sogenanntes Einspruchsgesetz, das notfalls auch gegen den Willen des Bundesrats entstehen könnte.

Auch hat sich der Bundesrat zum Thema „Überversorgung“ geäußert (BR Drucksache 641/14): Es wird kritisiert, dass der Entwurf der Bundesregierung nicht eindeutig festlege, wann eine „Überversorgung“ vorliege. Die Gesetzesbegründung der Bundesregierung nenne nicht den Versorgungsgrund „Erhalt von Arztsitzen in schlechter versorgten Teilbereichen innerhalb eines überversorgten Planungsbezirks“. Hingegen werde lediglich exemplarisch im Zusammenhang mit der Überversorgung von einem lokalen oder qualifikationsbezogenen Sonderbedarf gesprochen. Daher befürchtet der Bundesrat eine Konzentration der ambulanten Versorgung in MVZ zulasten der Versorgung in der Fläche, was aber dem Ziel des Gesetzes zuwiderliefe.

Schließlich weist der Bundesrat darauf hin, dass der Gesetzesentwurf der Bundesregierung auch nicht erkläre, nach welchen Kriterien der Arzt zu entschädigen ist, sollte sein Sitz eingezogen werden. Dieses Manko beinhalte erhebliches Konfliktpotenzial.

Die Anmerkungen des Bundesrats halte ich für überzeugend und völlig zutreffend. Der bisherige Gesetzesentwurf wirft mehr Fragen auf, als er beantwortet. Sollte der bisherige Gesetzesentwurf in der aktuellen Fassung umgesetzt werden, würden die betroffenen Ärzte mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit belastet werden. Es bleibt zu hoffen, dass die Bundesregierung nachbessert. Ich werde Sie über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden halten. Sollten Sie in naher Zukunft die Abgabe ihrer Praxis planen, empfehle ich Ihnen, sich rechtzeitig über den Stand der Gesetzgebung zu informieren.


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