Medizinrecht: Versorgungsstärkungsgesetz vom Bundestag beschlossen

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Der Bundestag hat am 10. Juni 2015 das „Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG)“ beschlossen. Damit das Gesetz endgültig in Kraft treten kann, muss es noch den Bundesrat passieren. Bundestag und Bundesrat sind allerdings unterschiedlicher Auffassung, ob das GKV – VSG der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder ob dieser lediglich Einspruch einlegen kann. Während der Bundestag von einem Einspruchsgesetz ausgeht, meint der Bundesrat, es bedürfe zur Wirksamkeit dieses Gesetzes seiner Zustimmung.

Das nun beschlossene Gesetz befindet sich auf den Internetseiten des Bundestages – http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/051/1805123.pdf. Es enthält zahlreiche neue Regelungen. Besonders interessant ist allerdings die geplante Regelung zum Zwangsaufkauf von Arztpraxen in überversorgten Gebieten:

In diesem Zusammenhang ist zunächst der § 103 Abs. 1 SGB V um einen weiteren Satz erweitert worden. Künftig soll nach Meinung des Bundestages dort geregelt sein, dass die Landesausschüsse eine Feststellung treffen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 % überschritten ist. Der eigentliche Zwangsaufkauf findet sich dann in § 103 Abs. 3 SGB V. Nach dem Satz 3 werden mehrere neue Sätze eingefügt. Dort soll es dann heißen, falls der Landesausschuss eine Feststellung nach § 103 Abs. 1 SGB V getroffen hat, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes auf Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Der Arzt ist dann für seine Praxis nach dem Verkehrswert zu entschädigen.

Nach diesen Regelungen soll der zwangsweise Praxisaufkauf erst dann greifen, wenn ein Versorgungsgrad von über 140 % vorliegt. Das muss allerdings vorab durch den Landesausschuss festgestellt werden. Fehlt eine derartige Feststellung, bleibt es bei der alten Regelung, dass eine Überversorgung ab 110 % den Zulassungsausschüssen lediglich das Ermessen eröffnet, die Praxis aufzukaufen. Insoweit bleibt also alles beim Alten.

Bei der aktuellen Regelung sehe ich die Möglichkeit, dass die Landesausschüsse schlichtweg keine Feststellung darüber treffen, dass der Versorgungsgrad 140 % erreicht hat. Wenn diese Feststellung allerdings fehlt, greift auch der zwangsweise Praxisaufkauf nicht. Insofern es damit zu rechnen, dass die Regelung zum des teilweise ins Leere laufen könnte.

Unklar ist bislang auch, wann das neue Gesetz in Kraft treten wird. Hier bleibt zunächst einmal abzuwarten, wie sich der Bundesrat zu dem Gesetz positioniert.

Wenn Sie allerdings bereits jetzt schon einmal den Gedanken schwanger tragen, Ihre Praxis zu verkaufen, kann ich Ihnen nur raten, diese Angelegenheit schnell zu regeln. Das GKV-VSG könnte schneller in Kraft treten, als einem das möglicherweise lieb ist.


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