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Gleiche Regeln für Tankkarten und ec-Karten

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Wer eine Tankkarte hat, sollte die dazu gehörende PIN-Nummer stets getrennt von der Karte aufbewahren. Denn für Tankkarten geltend dieselben Sorgfaltspflichten wie für ec-Karten. Die Sorgfaltspflichten für ec-Karten-Besitzer treffen auch Inhaber von Tankkarten. Wer Karte und PIN-Code nicht getrennt voneinander aufbewahrt, verstößt gegen seine Sorgfaltspflicht und muss haften, wenn es zu einem Kartenmissbrauch kommt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigt.

Missbrauch der Tankkarte

Der 19.Zivilsenat hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: In einer Nacht war über die Tankkarte einer Frau an einem Tankautomat ein Auto betankt worden. Zuvor hatte eine Einbruchsserie Schlagzeilen gemacht, in der Unbekannte Autos aufgebrochen und darin aufbewahrte Tankkarten samt PIN entwendet hatten. Die damit angefertigten Kartendubletten wurden dann mithilfe von Tankstellenmitarbeitern zum Tanken missbraucht. Die Tankkarteninhaberin berief sich auf diese Vorfälle, um ihre Unschuld zu beweisen. Allerdings ergab sich aus den Akten, dass dieser Fall sich deutlich von der Einbruchsserie unterschied.

Verstoß gegen Sorgfaltspflicht

Im Gegensatz zu der Einbruchserie war es hier ausschließlich nachts und außerhalb der Geschäftszeiten zu dem Tankkartenmissbrauch gekommen, ohne die Mitwirkung von Mitarbeitern der Tankstelle. Auch die übrigen Indizien sprachen nach Ansicht des Gerichts dafür, dass die Karteninhaberin im Ausgangsfall sorgfaltswidrig die Karte zusammen mit der PIN-Nummer aufbewahrt hatte. Nur sie selbst oder Dritte, denen sie die PIN zugänglich gemacht habe, könnten die Tankkarte in dieser Weise eingesetzt haben. Für den Anscheinsbeweis gelten dieselben Haftungsregeln wie für ec-Karten, urteilten die Zivilrichter.

Haftung der Karteninhaberin

Weil sie diesen Anscheinsbeweis zu ihren Lasten nicht widerlegen konnte, musste die Karteninhaberin für die Folgen des Tankkartenmissbrauchs gerade stehen. Entweder wurde am Tankautomat mit ihrem Willen der Kraftstoff entnommen. Dann wäre ein Kaufvertrag zustande gekommen, so dass sie für das Benzin bezahlen muss. Oder sie hat die PIN unsorgfältig - zusammen mit der Tankkarte - aufbewahrt so dass ein Dritter sie missbrauchen konnte. Auch bei dieser Variante müsste die Frau Schadensersatz leisten, entschied der Zivilsenat.

(OLG Hamm, Urteil v. 26.07.2011, Az.: I-19 U 186/10)

(WEL)
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