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Info Kaufvertrag

Der Kaufvertrag besteht aus zwei aufeinander bezogenen, inhaltlich korrespondierenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme - s.u.). Der Kaufvertrag ist demnach ein gegenseitiger Vertrag, bei dem jeder Vertragspartner seine Leistung um der Gegenleistung willen verspricht.

Der Verkäufer verpflichtet sich mit Abschluss eines Kaufvertrag dazu, dem Käufer die gekaufte Sache zu verschaffen, d.h. sie zu übergeben und das Eigentum an ihr zu übertragen - und zwar frei von Sach- und Rechtsmängeln. Der Käufer ist im Gegenzug aufgrund des Kaufvertrags dazu verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und dem Verkäufer die gekaufte Sache abzunehmen. 

Gesetzlich geregelt ist der Kaufvertrag in §§ 433 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Gegenstand des Kaufvertrags kann sein:

  • ein körperlicher Gegenstand, in jedem Zustand - fest, flüssig oder gasförmig.
  • ein Tier, vgl. § 90a BGB
  • eine Sachgesamtheit - mehrere Sachen, die als zusammengehörend durch einen einheitlichen Vertrag verkauft werden, z.B. eine Bibliothek.
  • ein anderer Kaufgegenstand, wie z.B. Rechte, Wertpapiere, Unternehmen, Gesellschaftsanteile, vgl. § 453 BGB.

Ein Kaufvertrag kommt durch einen meist zeitlich vorangehenden Antrag (§ 145 BGB) und dessen darauf folgender Annahme (§ 146 BGB) zustande. Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ist der, in dem die   Annahmeerklärung wirksam wird, in der Regel also ihrem Zugang.    

Der Abschluss eines Kaufvertrags ist regelmäßig formfrei. Er kann demnach mündlich, schriftlich aber auch konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erfolgen. Nur bei bestimmten Kaufverträgen schreibt der Gesetzgeber die Einhaltung besonderer Formerfordernisse vor. So ist beim Kauf von Immobilien (Grundstücke, Wohnungseigentum) beispielsweise nach § 311b BGB eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrags notwendig. Formvorschriften dienen hierbei insbesondere der Schutzfunktion und Warnfunktion.

Wie bereits erwähnt ist der Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags verpflichtet, die Sache mangelfrei zu übergeben und dem Käufer hieran das Eigentum zu übertragen. Diese Pflichten - Übergabe, Eigentumsverschaffung und Mangelfreihet -  bestehen selbständig nebeneinander. Solange eine dieser Pflichten nicht erfüllt ist, bleibt die Erfüllung des ganzen Vertrages offen und dem Käufer stehen u.U. Ansprüche wegen Nichterfüllung, Unmöglichkeit oder Verzug für den gesamten Vertrag zu.

Unter der Übergabe ist das Verschaffen des unmittelbaren Besitzes zu verstehen, vgl. § 854 BGB. Ein Übergabeersatz durch Einräumung des mittelbaren Besitzes oder Abtretung der Herausgabeansprüche genügt nur, wenn es im Kaufvertrag oder später gesondert vereinbart wird.

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Maßgebender Zeitpunkt des Vorliegens eines Sachmangels ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Der Gefahrübergang tritt grundsätzlich bei Übergabe der Sache ein. Beim Versendungskauf geht die Gefahr, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB handelt, bei Übergabe an die zur Versendung bestimmte Person (Spediteur) über, § 447 BGB - vorausgesetzt, die Versendung erfolgt auf ausdrückliches Verlangen des Käufers hin.

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können (z.B. Belastung eines Grundstücks mit einer Grundschuld). Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht. Beim Rechtsmangel ist für die Mangelfreiheit der Zeitpunkt entscheidend, in dem der verkaufte Gegenstand erworben wird.

Die dem Käufer bei Sachmängel und Rechtsmängel zustehenden Mängelansprüche entsprechen teilweise den im allgemeinen Schuldrecht für alle Vertragstypen vorgesehenen Ansprüche bei Leistungsstörungen (Schadensersatz, Rücktritt), ergänzt durch besondere Regelungen im Kaufrecht.

Bei Vorliegen eines Mangels hat der Käufer nach § 437 Bürgerliches Gesetzbuch folgende Rechte, vorausgesetzt die Voraussetzungen der jeweiligen dort genannten Vorschriften sind erfüllt:

  1. Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
  2. das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (§§ 440, 323,326 Abs. 5 BGB) oder den Kaufpreis zu mindern (§ 441 BGB) sowie
  3. das Recht, Schadensersatz (§§ 440, 280,281, 311 a BGB) oder nach § 284 BGB Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen.

Es ist dabei stets zu beachten, dass der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung gilt, d.h. der Käufer muss dem Verkäufer in jedem Fall zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen und kann erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist weitergehende Rechte beanspruchen.

Ist es dem Verkäufer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, die Übertragung vorzunehmen, so erlischt die Leistungspflicht. Ein Verkäufer braucht seine Verpflichtung (z. B. Übergabe und Eigentumsverschaffung eines bestimmten - aber nach Vertragsschluss gestohlenen oder zerstörten - Kraftfahrzeugs) nicht mehr zu erfüllen. Der Käufer hat jedoch in einem solchen Fall Anspruch auf Schadensersatz aus § 283 BGB. Ferner besteht die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten und den bereits gezahlten Kaufpreis zurückzuverlangen, § 326 Bürgerliches Gesetzbuch.

Dem Käufers hingegen obliegt aufgrund des Kaufvertrag die Pflicht, die gekaufte Sache abzunehmen und den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

Eine Abnahme ist gegeben, wenn der Käufer oder eine andere Person den Besitz der gekauften, bereitgestellten Sache vom Verkäufer tatsächlich übernimmt.

Kommt der Käufer diesen Pflichten nicht nach, so ergeben sich hieraus nachstehende Rechtsfolgen:

  1. Schuldnerverzug nach § 286 BGB, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind,
  2. Rücktritt des Verkäufers nach § 323 BGB, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind sowie
  3. Schadensersatz aus §§ 280, 281 BGB.
  4. Stattdessen kann der Verkäufer aber auch weiterhin auf die Erfüllung der Leistungspflichten bestehen.

Weiter Möglichkeiten sich vom Kaufvertrag zu lösen sind zum einen die Anfechtung des Kaufvertrags nach §§ 119 ff. BGB, sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt, zum anderen der Widerruf des Kaufvertrags, sofern ein Widerrufsrecht besteht (z.B. Kaufvertrag als Fernabsatzgeschäft oder Haustürgeschäft).


 
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