Goldbarren gestohlen – kein Anspruch auf Trennungsunterhalt

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Wer seinen Ehepartner im Zuge einer Trennung bestiehlt, muss nicht nur strafrechtliche Konsequenzen fürchten. Auch der Anspruch auf Unterhalt kann verloren gehen.

Das Ehepaar, Eltern zweier Kinder, lebt getrennt. Die Frau war mit den Kindern im Mai 2021 in Abwesenheit ihres Mannes aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Unter anderem nahm sie persönliche Dokumente von ihm und drei Goldbarren im Gesamtwert von etwa 150.000 Euro mit, die ebenfalls ihrem Mann gehörten. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen die Frau wegen des Vorwurfs des Diebstahls.

Kein Unterhalt bei Diebstahl?
Den von der Frau geforderten Ehegattenunterhalt in Höhe von rund 2.500 Euro muss der Mann nicht zahlen, entschied das Gericht. Trennungsunterhalt könne abgelehnt oder herabgesetzt werden, wenn der Berechtigte sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht habe. Auch ein Diebstahl sei ein solches schweres vorsätzliches Vergehen. Das gelte nicht, solange es sich um Haushaltsgegenstände oder persönliche Gegenstände des Unterhaltspflichtigen mit überschaubarem Wert handele, die „im Rahmen der Trennungssituation“ weggenommen worden seien. Insbesondere ein hoher Wert des gestohlenen Gegenstandes könne jedoch dazu führen, dass kein Unterhaltsanspruch bestehe.

Aufgrund des erheblichen Wertes der Goldbarren und des vollendeten Diebstahls wäre hier ein Trennungsunterhalt grob unbillig. Wären die Goldbarren nicht sichergestellt worden, hätte der Mann einen schweren wirtschaftlichen Schaden erlitten.

Das Paar hatte 2014 geheiratet, daher spreche auch keine lange Ehedauer für die Frau. Vor dem Hintergrund, dass der Mann monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 1.000 Euro zahle und die Betreuungsgebühren für die Kinder trage, sei ein Ausschluss des Trennungsunterhaltes gerechtfertigt.

Amtsgericht Darmstadt am 03. Januar 2022 (AZ: 51 F 1759/21 EAUE)

Quelle: ARGE FamR im DAV


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