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Goldbarren im Königssee – Behalten oder nicht behalten, das ist hier die Frage

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Es war zwar nicht der berühmte Schatz im Silbersee. Dafür war es echtes Gold, das eine junge Urlauberin nun beim Schwimmen im Königssee fand. Jetzt geht es unter anderem um die Frage, ob sie den knapp 500 Gramm schweren Goldbarren behalten darf. Immerhin ist der derzeit um die 16.000 Euro wert. Bevor der eine oder andere nun ins Berchtesgadener Land aufbricht, der Hinweis, dass Taucher an der Stelle bereits erfolglos nach weiterem Edelmetall gesucht haben. Der Fall zeigt aber: So ein wertvoller Fund ist jederzeit möglich. Was sollte man tun? Wie viel Finderlohn kann man erwarten? Und wann darf man das Gefundene behalten?

Ohne Anzeige kein Anspruch auf Finderlohn

Ganze 19 Paragrafen finden sich speziell zum Fund verlorener Sachen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Und gleich der erste davon, der mit „Anzeigepflicht des Finders“ überschriebene § 965 BGB ist besonders wichtig. Dass man den Fund anzeigt, entscheidet später über das Recht auf Finderlohn, oder ob man eventuell gar Eigentümer der Sache wird. Obendrein droht unehrlichen Findern zumindest eine Bestrafung wegen Unterschlagung.

Insofern hat sich die 16-jährige Finderin vorbildlich und richtig verhalten, als sie den Fund der Polizei meldete. Denn sofern der Verlierer, der Eigentümer oder eine andere empfangsberechtigte Person unbekannt ist, muss ein Finder seinen Fund unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzeigen. In der Regel ist das mangels genauerer Bestimmungen die Gemeinde. Unverzüglich meint dabei mit anderen Worten „ohne unnötige Verzögerung“. Diese Pflicht entfällt nur bei Sachen, die nicht mehr als zehn Euro wert sind. Das war hier offensichtlich nicht der Fall.

Abweichungen bei besonderen Fundorten

Besondere Regeln gelten zudem für Funde in Geschäftsräumen einer öffentlichen Behörde oder öffentlicher Verkehrsbetriebe, wie etwa in Bahnhöfen sowie in entsprechenden Verkehrsmitteln wie Bussen und Bahnen. Hier muss man den Fund der Behörde bzw. Verkehrsanstalt melden.

Außerdem gibt es Unterschiede in puncto Finderlohn: Finder können ihn in diesen Fällen erst ab einem Fundsachenwert von 50 Euro fordern. Außerdem beträgt er nur die Hälfte des Finderlohns für woanders gefundene Sachen. Keine Möglichkeit besteht zudem, nach Ablauf einer Frist das Eigentum zu erlangen. Stattdessen werden die Fundsachen in der Regel öffentlich versteigert. Und der Erlös geht an die versteigernde Behörde oder Verkehrsanstalt. Allenfalls von dieser kann der Finder dann den genannten Finderlohn verlangen.

Seriennummer unkenntlich gemacht

Doch zurück zum Goldbarrenfund. So wie es aussieht, hat auch die Polizei ihre Probleme, herauszufinden, wem dieser gehören könnte. Die Barrenprägung zeigt zwar, dass ihn die Firma Degussa hergestellt hat, was inzwischen auch als gesichert gilt. Seinem Äußeren nach soll der Goldbarren dabei zwischen 1990 und 2005 gegossen worden sein. Die Seriennummer des Barrens hatte jedoch jemand abgeschliffen. Experten versuchen, die Nummer zwar zu rekonstruieren. Immerhin könnte sich jemand bei erfolgreicher Rekonstruktion durch Nennen der Nummer leichter als Berechtigter ausweisen. Ein Nummernregister, über das sich dieser eventuell ermitteln ließe, gibt es bei dieser Barrengröße jedoch nicht.

Eigentumserwerb nach sechs Monaten

Sechs Monate nach der Anzeige erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache. Bei Sachen mit Wert bis zu zehn Euro beginnen die sechs Monate mit dem Fund zu laufen. Allerdings nur, wenn sich vor Ablauf dieser Frist keine berechtigte Person meldet oder der Finder von ihr Kenntnis erlangt. Wer dabei allerdings den Fund auf Nachfrage verheimlicht, erwirbt kein Eigentum.

Der Goldbarren würde also entsprechend sechs Monate nach ihrer Fundanzeige rechtlich der jungen Frau gehören. Diese könnte damit machen, was sie will. Verzichtet sie auf diesen Eigentumserwerb– wovon eher weniger auszugehen ist – geht dieses Recht auf Eigentumserwerb auf die Gemeinde des Fundorts über. Das gilt auch, wenn sich der Goldbarren noch bei der zuständigen Behörde befindet und sie ihn nicht rechtzeitig innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist herausverlangt.

Dass es sich bei dem Goldbarren möglicherweise um Diebesgut handelt, ist kein Hindernisgrund. Auch gestohlene Sachen können gefunden werden, wenn der Dieb den Besitz daran aufgibt. Dazu genügt, dass er das Diebesgut wegwirft.

Auch wenn jemand auf diese Weise Eigentümer wird, ist er dennoch nicht ganz aus dem Schneider. Denn bis zu drei Jahre nach dem Eigentumserwerb kann sich immer noch der bisherige Eigentümer bzw. eine vergleichbar berechtigte Person melden und bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend machen. Drei Jahre nach Eigentumserwerb ist aber auch damit Schluss und die Ansprüche erlöschen.

Erst Finderlohn, dann Herausgabe

Meldet sich vor Ablauf der sechs Monate doch noch ein Berechtigter oder erfährt der Finder von ihm, kann der Finder immer noch Finderlohn verlangen. Dasselbe gilt für den Ersatz von Aufwendungen, die einem Finder aufgrund des Funds entstanden sind. Solange sich dabei der oder die Berechtigten nicht bereit erklären, diese Ansprüche zu befriedigen, muss ein Finder die Fundsache nicht herausgeben. Und gegebenenfalls kann bei einer entsprechenden Weigerung die bereits genannte Frist zum Eigentumserwerb verstreichen und ein Finder doch noch das Eigentum erlangen.

Der Finderlohn selbst beträgt dabei 5 Euro je 100 Euro, die eine Sache wert ist. Ist die Sache mehr als 500 Euro wert, sinkt der Finderlohn auf 3 Euro je 100 Euro des darüber liegenden Werts. Wäre der Goldbarren 16.000 Euro wert, könnte die Finderin somit 490 Euro Finderlohn verlangen – nämlich 25 Euro für die ersten 500 Euro und für die weiteren 15.500 Euro jeweils 155 mal 3 Euro.

(GUE)

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