Grillen ist nicht gemeinnützig

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Wenn ich aus dem Fenster meines Büros schaue, denke ich lieber an den Sommer. Nicht so nass und kalt. Für viele gehört Grillen zum Sommer dazu. Ob jedoch damit die „Förderung und Pflege der Grillkultur“ auch gemeinnützig ist, hatte nun das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg zu klären.

Geklagt hatte ein Verein, der nach seiner Satzung den Zweck der Förderung und Pflege der Grillkultur verfolgte. Die Mitglieder nahmen auch an Grillmeisterschaften teil. Damit wollte er als gemeinnützig anerkannt werden, was das Finanzamt abgelehnt hatte. Auch das FG sah keine gemeinnützigen Zwecke und wies die Klage ab.

Voraussetzung der Gemeinnützigkeit sei, dass die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert werde. Der Verein hatte angeführt, dass er gleich mehrere gemeinnützige Zwecke fördere. Nämlich,

  • die Förderung von Kunst und Kultur;
  • die Förderung des Sports;
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
  • die Förderung des traditionellen Brauchtums;
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Nach Ansicht des Gerichts umfasse der Begriff „Sport“ Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und der körperlichen Ertüchtigung dienten. Grillsport sei jedoch nicht als Sport anzusehen. Es fehle beim Grillsport offensichtlich an einer körperlichen, über das ansonsten übliche Maß hinausgehenden Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen gekennzeichnet sei. Der „Erfolg des Grillens“ sei vielmehr von Überlegungen abhängig, auf welche Weise und mit welcher Temperatur die Lebensmittel gegrillt werden.

Das FG sah hier die private Freizeitgestaltung im Vordergrund der Vereinstätigkeit und dies sei nicht gemeinnützig.

Auch die anderen behaupteten Zwecke wurden nach Ansicht des Gerichts durch den Verein nicht verfolgt, so dass eine Gemeinnützigkeit nicht festgestellt werden konnte.

Hinweis: Auch, wenn beispielsweise Turnierbridge durch die FG als gemeinnützig angesehen wird, war diese Entscheidung des Gerichts zu erwarten. Der Gesetzgeber hat zwar eine Öffnungsklausel vorgesehen, aber auch diese sehe vor, dass die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird. Dies auch nur dann, wenn der verfolgte Zweck hinsichtlich seiner Merkmale mit einem anderen gemeinnützigen Zweck identisch sei, d. h. er müsse der Gemeinwohlförderung in vergleichbarer Weise dienen; nicht ausreichend sei damit, dass die Betätigung einem Katalogzweck ähnlich ist. Unsere Grillwurst wird damit auch künftig nicht mit Spendenmitteln bezahlt werden können.

Das ganze Urteil finden Sie hier: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21655


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