Grundschuldbestellung als Verfügung über das Vermögen im Ganzen?

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Ehegatten dürfen aufgrund gesetzlicher Einschränkung während bestehender Ehe nicht über ihr Vermögen im Ganzen verfügen, ohne dass der andere Ehegatte einverstanden ist. Wenn nun ein Ehegatte eine Grundschuld bestellt, dann muss bei der Berechnung des Wertes nicht nur der Grundschuldbetrag berücksichtigt werden, sondern auch die Grundschuldzinsen. Diese haben in der Regel einen Wert des 2 1/2 –fachen Jahresbetrages.

Dr. Gabriele Sonntag


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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