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Gutschein oder Rabatt für positive Google Bewertung – Erlaubt?

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Bewertungen bzw. Rezensionen bei Google, Amazon, jameda und Co. sind insbesondere für junge Unternehmen von hoher Wichtigkeit, um am Markt Fuß zu fassen. Dass das klassische Einkaufen von Bewertungen illegal ist, dürfte den Meisten bekannt sein.

Daher wählen insbesondere viele Start-Up-Unternehmer die vermeintlich legalere Variante und „bitten“ ihre Kundschaft mittels Gegenleistungen wie Gutschein oder Rabatt um eine 5- Sterne-Bewertung bei Google und Co.

Doch das Werbekonzept »Gutschein oder Rabatt für eine positive Bewertung« ist allenfalls nur etwas weniger illegal…

Eine Cola für 5 Sterne

„Über eine Google-Bewertung würden wir uns freuen.“ Mit diesen Worten verabschieden viele Dienstleister, Freizeiteinrichtungen oder Restaurants ihre Kundschaft. Das ist auch kaum problematisch. Selbst wenn Unternehmen hier zum Ausdruck brächten, dass die Freude über eine positive Bewertung noch größer ausfallen würde, ist dies grundsätzlich zulässig.

Bedenklich wird es allerdings dann, wenn Rezensionen – mal mehr, mal minder subtil – erkauft werden. Hier 'ne Gratis-Cola, da ein Rabatt-Gutschein für den nächsten Besuch. Dafür einmal fünf Sterne bitte…

So ganz frei ist der Kunde in seiner Bewertung dann nicht mehr. Mithin der Sinn und Zweck solcher Bewertungen kaum noch erfüllbar. Interessenten und potenzielle Kunden von Morgen erhalten so kaum noch einen objektiven und verlässlichen Erfahrungsbericht.

Zwar mag diese Art des subtilen Erkaufens von positiven Bewertungen moralisch weniger anrüchig sein als das klassische Erkaufen bei eigens dafür erschaffenen Anbietern. Immerhin hat der Kunde tatsächliche Erfahrungen mit dem Unternehmen gemacht.

Gleichwohl sind derlei Praktiken kaum im Sinne des Verbrauchers.

Eine Abmahnung für 5 Sterne

Diesen Missstand „sieht“ auch das Gesetz. Konkret: Die vorgenannten subtilen Käufe von Bewertungen widerstreben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es handelt sich insoweit um sogenannte unlautere geschäftliche Handlungen.

Insbesondere dürfte regelmäßig der Tatbestand des § 3 Abs. 2 UWG erfüllt sein, da Verbraucher darauf vertrauen, dass die Bewertungen – die häufig etwa über Kauf oder Nichtkauf entscheiden – aus vollends eigenem Antrieb nach bestem Wissen und Gewissen vom Rezensenten verfasst worden sind. Unabhängig und unvoreingenommen. Der Unternehmer aber setzt mit seiner angebotenen Gegenleistung bewusst Anreize, diese Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit zu konterkarieren und handelt insofern nicht im Sinne der „unternehmerischen Sorgfalt“.

Dies dürfte selbst dann gelten, wenn der Unternehmer die Gegenleistung nicht davon abhängig macht, dass die Bewertung auch positiv ausfällt. Denn selbst damit nötigt man dem Bewerter einen gewissen Druck zur Vergabe von fünf Sternen auf. Denn der möchte dem „Schenker“ gegenüber ja nicht illoyal sein…

Allenfalls der Umstand, dass der Bewertung ein Hinweis angehängt würde, wonach man für die „freie" Bewertung eine Gegenleistung erhalten hat, ließe eine solche Rezension in einem legaleren Licht erscheinen.

Ansonsten läge auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 11 des ‚Anhangs zum UWG‘ nahe, da regelmäßig eine als „Information getarnte Werbung“ – herbeigeführt durch den Unternehmer – gegeben wäre.

Welche Konsequenzen drohen nun für solch wettbewerbswidrige Handlungen? Die Antwort dürfte in erster Linie lauten: (Kostenintensive) Abmahnungen, gerichtet auf Beseitigung und Unterlassung. Durch Konkurrenten („Mitbewerber“, siehe § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) sowie Verbraucherschutzverbände etc. (siehe § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).

Abmahnungen können das Fair Play wiederherstellen

Abmahnungen haben im Allgemeinen keinen guten Ruf und werden – in Einzelfällen nicht zu Unrecht – als bloße Gelddruckmaschinen für Anwälte wahrgenommen. In vorgenannten Fällen können sie jedenfalls dazu beitragen, den fairen Wettbewerb zu gewährleisten.

Insoweit sollten sich Unternehmen nicht scheuen, Konkurrenten abzumahnen, wenn derlei unredliche Praktiken bekannt werden. Denn mittelbar schädigen die Mitbewerber damit häufig dem eigenen Geschäftsbetrieb.

So neigt manch „subtil erkaufter Rezensent“ aufgrund einer falschen Loyalität gegenüber dem „schenkenden“ Unternehmer dazu, völlig über das Ziel hinauszuschießen und für das Glas Cola in der Rezension auch noch die Konkurrenz niederzuschreiben.

Zudem gibt es immer wieder Fälle, in denen Unternehmer sogar den Text der Bewertung vorgeben. Teilweise tippen sie den Text auch gleich selbst in das Smartphone des Kunden (währenddessen dieser die Cola trinkt…) und nutzen die Chance, den Ruf der Konkurrenz zu beschmutzen. Dann kann sich sogar der Blick in die §§ 186 und 187 des Strafgesetzbuches lohnen. Zudem kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.

Wenn die Grenzen des guten Geschmacks derart überschritten werden, hat man als Mitbewerber jedes Recht – ggf. gar die unternehmerische Pflicht – unverzüglich zu intervenieren.

Bei Interesse: Ungerechtfertigte negative Bewertungen löschen lassen ist fast immer möglich!

RA Robin Nocon, Recht. Digital.

Foto(s): RA Robin Nocon

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