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Google Bewertungen kaufen legal? Legale Alternative!

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Natürlich ist der Kauf von Google-Bewertungen bzw. Google-Rezensionen und sonstigen Internet-Bewertungen (jameda, kununu etc.) nicht legal. Bzw. ist jedenfalls die typische Verwendung gekaufter Bewertungen nicht erlaubt. Gewiss ist es aber peinlich, um nicht zu sagen armselig. Gleichwohl ist mir bestens bekannt, wie weit verbreitet das illegale Modell der gekauften Bewertungen praktiziert wird. Und das bis in die „höchsten Kreise“.

In Einzelfällen habe ich sogar zumindest ein Fünkchen Verständnis für den Kauf von Internet-Bewertungen, weil man es (s.u.) nicht besser weiß. Es gibt sie aber: Die legale und oft auch wirkungsvollere Alternative.

Mit gekauften Bewertungen ungerechtfertigte Google-Bewertungen ausgleichen?

Fünkchen Verständnis für den Kauf von nicht legalen Google-Fake-Bewertungen? Als Anwalt, der sich strikt gegen illegale Fake-Bewertungen auflehnt?

Ja! Aber eben auch nur ein „Fünkchen“. Und auch nur in einzelnen Extremfällen. (und mit dem Hinweis verbunden, dass ich es auch dann in Summe für verwerflich halte)

Denn stellen Sie sich mal vor: 

  1. Sie pflegen einen tollen Unternehmensstil und haben sich – bei objektiver Betrachtung – nichts vorzuwerfen. Und plötzlich werden Sie überzogen von lauter negativer Google-Bewertungen, bei denen Sie einfach wissen, dass da nichts (jedenfalls nicht die Wahrheit) hinter steckt.
  2. Nun denken Sie sich: Blöd, aber da wird Google doch bestimmt schnell löschen?! Und stellen schnell fest: Meist löscht Google hier wenig bis gar nichts. „Meinungsfreiheit“ und so (laut Google)…
  3. Das schluckt man dann erstmal. Und denkt sich mitunter schnell: Fünf negative illegale Fake-Bewertungen? Dann habe ich doch zumindest das moralische Recht, mir fünf positive Fake-Bewertungen einzukaufen?!

Nun – mit der Moral ist das so eine Sache. Das Recht ist aber eindeutig: Dieses Recht haben Sie nicht! Stichwort Rechtsstaat und so…

Ungerechtfertigte Bewertungen löschen > Bewertungen kaufen

Und das Recht wird hier immer eindeutiger. Der Gesetzgeber nimmt die Internet-Bewertungen alsbald sogar ausdrücklich in das Gesetz auf (bisher werden die Internet-Bewertungen von „allgemeineren“ Rechtsbegriffen erfasst). Ab dem 28.05.2022 heißt es dann in § 5b Abs. 3 UWG i.V.m. § 5a Abs. 1 UWG sowie im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG unter Nr. 23b und Nr. 23c beim Namen:

Nein zu Fake-Bewertungen - Verboten!

Und nicht nur das: Überdies müssen Unternehmen Bewertungen gewissermaßen sogar selbst auf deren „Ehrlichkeit“ (Legalität) hin überprüfen, wenn sie mit diesen Bewertungen proaktiv werben wollen.

Bei Verstößen drohen etwa wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mitsamt empfindlicher Zahlungsforderungen durch die Konkurrenz oder durch Verbände. Zudem sollte man immer im Hinterkopf haben, dass man sich gegenüber den „Verkäufern“ von Fake-Bewertungen – euphemistisch: Marketingagenturen – erpressbar macht. 

Und nicht zuletzt gilt zu bedenken, dass die Leser der illegalen Bewertungen nicht dumm sind. Bei manch offensichtlicher positiver Fake-Bewertung wäre meines Erachtens sogar eine authentische Negativ-Bewertung weniger reputationsschädigend...

Wie also dem o.g. (vermeintlichen) Dilemma besser begegnen? Hierfür ist es erstmal wichtig zu wissen: Google-Bewertungen (und auch jene Bewertungen auf anderen Bewertungsplattformen) lassen sich sehr wohl löschen. Fake-Bewertungen sogar sehr wahrscheinlich. Allerdings meist nur von im Thema befindlichen Anwälten. Das zeigt die Erfahrung mit den einzelnen Bewertungsplattformen. Und liegt auch in der durchaus diffizilen Rechtslage begründet.

(Legales) Löschen von negativen Google-Bewertungen deutlich effizienter 

Insoweit sei insbesondere noch auf das Folgende aufmerksam gemacht: Negativ-Bewertungen dürften meist um ein Vielfaches wirkmächtiger sein als jede Positivbewertung. Denn positive Google-Bewertungen sind heutzutage die absolute Normalität. Mit dutzenden Rezensionen und einem Bewertungsschnitt von 4,5 Sternen kann man kaum noch beeindrucken. Denn die Konkurrenz hat regelmäßig ein ähnlich lupenreines Profil.

Im Umkehrschluss haben negative Google-Rezensionen aufgrund ihres Ausnahmecharakters eine besondere Wirkmacht. Manch Inhalt einer rufschädigenden Negativ-Bewertung kann auch durch 10 positive Bewertungen nicht wettgemacht werden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass wohl immer mehr Leser von Bewertungen proaktiv nur nach den (wenigen) Negativ-Bewertungen filtern, da sie insoweit – grundsätzlich wohl nicht mal zu Unrecht – mehr Authentizität vermuten. Dann verpufft jeder Bewertungs-Kauf von vornherein.

Kostenlose Erstbewertung Ihrer negativen Bewertungen

  1. Gerne bewerte ich Ihren Bewertungsfall bzw. Ihre erhaltenen negativen Rezensionen zunächst im Rahmen einer kostenlosen „Erstbewertung“. Schreiben Sie mir dazu einfach und unverbindlich über das nachfolgende Kontaktformular oder per E-Mail an info@nocon-recht-digital.de
  2. Grundsätzlich ist bereits die Übersendung des Links zur konkreten Bewertung ausreichend (oder auch nur der Link zum relevanten Bewertungsprofil unter Bezeichnung der konkreten Bewertung). 
  3. Teilen Sie aber auch gerne schon den Grund mit, warum die Bewertung Ihrer Ansicht nach ungerechtfertigt bzw. nicht legal ist.

RA Robin Nocon, Recht. Digital.


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