Haben FSJ-ler Anspruch auf Unterhalt?

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Immer mehr Volljährige entscheiden sich nach ihrem Schulabschluss für ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ). Einige wollen die Zeit zur Orientierung nutzen, andere um Erfahrungen im Ausland zu sammeln. Bislang wurde für die Frage nach der Unterhaltspflicht der Eltern darauf abgestellt, ob das konkrete FSJ die Bildungsfähigkeit der Jugendlichen fördere und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessere.

Nunmehr ist in der Rechtsprechung die klare Tendenz erkennbar, dass das FSJ nicht zwingend Voraussetzung für einen bereits beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg sein muss. 

Vielmehr sehen befasste Familiengerichte (z. B. AG Waldshut-Tiengen, Beschl. v. 13.08.2018, Az. 6 F 74/18) die Orientierungsphase im Rahmen eines FSJ als Teil des Ausbildungsprozesses. Wegen der verkürzten Schulzeit aufgrund des achtjährigen Gymnasiums (G8) stehen Schulabgänger heute in der Regel ein Jahr früher vor ihrer Berufswahl. Orientierung und Perspektiven konnten sie häufig noch nicht finden, da die zeitliche Beanspruchung während des G8 höher liegt als beim neunjährigen Gymnasium. 

Durch die landesgesetzgeberisch begründete Verkürzung der Gymnasialzeit darf den Jugendlichen kein Nachteil entstehen. Umgekehrt sollen die Unterhaltsverpflichteten nicht vom G8 profitieren. 

Die nachschulische Orientierungsphase im FSJ wird zum Teil der Ausbildung

Der Unterhaltsanspruch eines FSJ-lers ist u. U. jedoch schwächer ausgeprägt, da sich Leistungen wie Taschen- und Verpflegungsgeld sowie kostenfreie Unterkunft bedarfs- und damit unterhaltsmindernd auswirken. 

Zudem besteht für den Volljährigen in der sich an das FSJ anschließenden Übergangszeit bis zum Beginn seiner Berufsausbildung regelmäßig eine Erwerbsobliegenheit (OLG Karlsruhe NJW 2012, 1599).

Unser Tipp:

Lassen Sie sich in Ihrem individuellen Einzelfall anwaltlich beraten, in welchem Umfang Unterhaltsansprüche bzw. -pflichten bestehen. 


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