Ehebedingte Zuwendungen und deren Auswirkungen im Scheidungsfall

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Zwischen Ehegatten kommt es nicht selten aus verschiedenen Erwägungen zu nicht unerheblichen Vermögensübertragungen, die über bloße großzügige Gelegenheitsgeschenke hinausgehen. Dabei haben sie gerade nicht die Folgen im Scheidungsfall vor Augen, sondern vertrauen auf den Fortbestand der Ehe. So werden aus Gründen der finanziellen Absicherung des anderen Ehepartners oder um ihm eine Existenzgründung zu ermöglichen, Grundstücke oder hohe Geldbeträge übertragen. Tritt später der Scheidungsfall ein, geht es dem Zuwendenden in der Regel um eine möglichst vollständige Rückabwicklung.

Dieser Beitrag befasst sich mit den ehebedingten Zuwendungen zwischen Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, und mit den Möglichkeiten einer Rückabwicklung.

I. Begriff der ehebedingten Zuwendung

Ehebedingte Zuwendungen sind rechtlich von dem Begriff der Schenkung zu unterscheiden. Denn Schenkungen sind unentgeltliche Zuwendungen, durch die der Schenker den Beschenkten aus seinem Vermögen bereichert.

Ehebezogene Zuwendungen dagegen erfolgen um der Ehe willen. Der Zuwendende hat die (objektiv nachvollziehbare) Vorstellung, dass die Zuwendung sein Vermögen gerade nicht dauerhaft mindert, sondern ihm selbst über die eheliche Lebensgemeinschaft wieder zugutekommt. Auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Beträge kommt es dabei gerade nicht an.

II. Rechtliche Einordnung

Liegt eine ehebedingte Zuwendung vor, sind die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinnausgleich (§§ 1363 ff. BGB) vorranging vor anderen Rechtsinstituten. Somit bleibt der Weg der Rückforderung über den Schenkungswiderruf, die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung beim Ausscheiden eines Gesellschafters oder die Rückzahlung aus einem Darlehensanspruch verwehrt.

III. Rückabwicklung im Regel- und Ausnahmefall

Somit bleibt es bei der Rückabwicklung von ehebedingten Zuwendungen grundsätzlich bei den Regelungen über den Zugewinnausgleich. Vom Endvermögen eines jeden Ehegatten wird sein Anfangsvermögen in Abzug gebracht. Der ggf. verbleibende Betrag stellt den jeweiligen Zugewinn dar. Derjenige Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, kann als Ausgleich den hälftigen Überschuss des anderen beanspruchen. Für ehebedingte Zuwendungen folgt hieraus der Nachteil, dass der zugewendete Wert rechnerisch allenfalls hälftig ausgeglichen wird.

Höchstrichterlicher Rechtsprechung zufolge kann darüber hinaus ausnahmsweise im Einzelfall der Rückgriff auf die allgemeine schuldrechtliche Rückabwicklungsvorschrift des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geboten sein, wenn die Aufrechterhaltung des Vermögensstands für einen Beteiligten im Einzelfall als unzumutbar erscheint. Das ist der Fall, wenn der Zuwendende aus den ihm verbleibenden Mitteln keinen angemessenen Unterhalt mehr bestreiten kann oder ein besonderes persönliches Interesse an der Rückgewähr eines bestimmten Gegenstands besteht (z. B. Elternhaus, Erbstücke).

Ob es sich um einen Regel- oder um einen Ausnahmefall handelt, unterliegt im Falle einer streitigen Auseinandersetzung dem richterlichen Ermessen. Im Zeitpunkt der ehebedingten Zuwendung nicht absehbare Abwägungskriterien wie die Dauer der Ehe, die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die persönliche Sicht des Richters sind hierbei ausschlaggebend.

IV. Praxistipp

Zum Zwecke der Vermeidung von unvorhersehbaren Umständen im Zusammenhang mit ehebedingten Zuwendungen empfehlen wir Ihnen eine anwaltliche Beratung.

Vorsorglich kann die konkrete ehebedingte Zuwendung beispielsweise mit einer Rückforderungsklausel im Scheidungsfall verbunden werden.


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