häufig verwendete Widerrufsbelehrungen verstoßen gegen Deutlichkeitsgebot

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LG Ulm, Urteil vom 17.07.2013 – 10 O 33/13 KfH

Haben Banken und/oder Sparkassen beim Abschluss von Darlehensverträgen unwirksame Widerrufsbelehrungen verwendet, kann der Verbraucher ggfs noch heute den Darlehensvertrag widerrufen, was ihm eine vorzeitige Rückführung ohne Vorfälligkeitsentschädigung ermöglicht, vgl BGH, Urteil 28.06.2011 – XI ZR 349/10.

Eine von Sparkassen verwendete Gestaltung der Widerrufsbelehrung in Verbraucherdarlehen verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot, das auch für Widerrufsbelehrungen bei Darlehen gilt.

Dies hat das LG Ulm (Urteil vom 17.07.2013 - 10 O 33/13 KfH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Das Urteil erging zwar in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung, die Entscheidungsgründe sind aber eindeutig.

Danach kann der Verbraucher wegen Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung den Darlehensvertrag auch jetzt noch widerrufen, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Die angegriffene Gestaltung wird/wurde bei Darlehen aus den Jahren 2011 und folgend eingesetzt.

In Zeiten stark gefallener Kreditzinsen sollten Verbraucher ihre Widerrufsbelehrungen daraufhin prüfen, da hier erhebliche Sparpotentiale liegen.

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Sebastian Koch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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