Haftung bei Pflegefehlern

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Beratung hinsichtlich der Haftung bei Pflegefehlern gehört zu einem besonders sensiblen Beratungsfeld.

In Pflegeeinrichtungen - Altenpflegeheimen, Behindertenpflegeheimen und Krankenhäusern - kommt es immer wieder zu Pflegefehlern. Bei der gepflegten Person kann ein Pflegefehler zu einer Schädigung (psychischen Belastung, physischen Beschwerden, Körperverletzungen, Tod) führen, z.B. Dekubitus. Beim Dekubitus handelt es sich um einen Hautdefekt, eine Gewebeschädigung, die durch hohen und länger anhaltenden Druck entsteht. Diese Art von Druckgeschwüren ist in vier verschiedene Schweregrade (Grad I, Grad II, Grad III und Grad IV) eingeteilt. Sie bilden sich oft bei permanent sitzenden oder liegenden, immobilen Patienten. Um solche Erkrankungen zu vermeiden, kann das Pflegepersonal sog. Antidekubitus-Lagerungssystemen, wie z.B. Antidekubitus-Matratzen, einsetzen.

Pflegefehler können strukturelle Ursachen in der Pflegeorganisation (sog. Organisationsverschulden), wie Personalmangel, Mangel an qualifizierten Pflegerinnen und Pflegern haben oder auf individuelle Ursachen, wie Unachtsamkeit, Unaufmerksamkeit oder Leistungsmängel zurückgehen.

Die Aufdeckung und Vermeidung von Pflegefehlern gehört zu einer professionellen Pflege. Viele Fehler bleiben jedoch unentdeckt und (entdeckt oder unentdeckt) ohne Folgen.

Wir helfen Ihnen bei der Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen Pflegefehler handelt und besprechen mit Ihnen, ob und in welchem Rahmen Haftung Sie bei Pflegefehlern Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld geltend machen können.

Wurde ein Pflegefehler festgestellt, so gilt es zu beweisen, dass der Pflegefehler für den eingetretenen Schaden kausal, also ursächlich war. Dies ist für die geschädigte Person regelmäßig sehr schwierig, da die Pflege oft nicht oder nur unzureichend dokumentiert wurde (fehlerhafte Pflegedokumentation). Hier gilt es, seitens der geschädigten Person oder des/der Prozessbevollmächtigten, Beweiserleichterungen zu nutzen und Argumentationsstränge aufzubauen, die bestenfalls zu einer Umkehr der Beweislast zugunsten des Opfers führen.

In einem ersten Beratungsgespräch zeigen wir Ihnen Möglichkeiten des Einschreitens auf und besprechen mit Ihnen an wen und gegen wen (Pflegepersonal, Pflegedienstleistung, Träger der Pflegeinrichtung, Stationsleitung, Personalführung) Sie sich wenden können.

Im Bereich der Haftung bei Pflegefehlern sind wir ausschließlich auf Seite der geschädigten Personen tätig.

Arten von Pflegefehlern:

  • Unterlassene Pflege
  • Behandlungsfehler
  • Therapiefehler
  • Fehlmedikation

Entschädigung in allen Bereichen:

  • Schmerzensgeld
  • Schadensersatz
  • Bestattungskosten
  • Kostenerstattung/Auslagen

Ihre Ansprechpartnerin rund um das Pflegerecht in Darmstadt, Mannheim, Offenbach/Frankfurt und Bensheim:

Lisa Rebekka Däsch
Rechtsanwältin

Zentrale Darmstadt
Kirchstraße 1, 64283 Darmstadt
Telefon 06151 5997466, Telefax 06151 5997453

Büro Mannheim
N4, 22, 68161 Mannheim
Telefon 0621 86256450, Telefax 0621 86256455

Büro Offenbach/Frankfurt
Kaiserstr. 39, 63065 Offenbach
Telefon 069 80907788, Telefax 069 80907789

Büro Bensheim
Darmstädter Str. 60, 64625 Bensheim
Telefon 06251 8692330, Telefax 06251 8692333

daesch [at] ok-rechtsanwaelte [dot] de
www.ok-rechtsanwaelte.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB

Beiträge zum Thema