Haftung für vorsätzliches Handeln wird nicht von arbeitsvertraglicher Ausschlussklausel erfasst

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Viele Arbeitsverträge enthalten eine Ausschlussklausel. In dieser ist geregelt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnisausgeschlossen sind, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist (die nach der Rechtsprechung mindestens 3 Monate betragen muss) geltend gemacht werden.

Der Sinn solcher Klauseln liegt darin, schnell Klarheit zu gewinnen. Solche Klauseln erfassen zwar auch Ansprüche der Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer - in der Praxis geht es aber meistens um Ansprüche des Arbeitnehmers und zwar in aller Regel um Zahlungsansprüche (z.B. für Überstunden).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.06.2013 (Aktenzeichen 8 AZR 280/12) einen Fall entschieden, in dem die Arbeitnehmerin Schmerzensgeld von ihrem ehemaligen Arbeitgeber einklagte, weil ein Vorgesetzter sie beleidigt, sexuell belästigt und „gemobbt" haben soll. Die Klage wurde zunächst abgewiesen, weil das Schmerzensgeld nicht rechtzeitig gemäß der im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussklausel geltend gemacht worden war.

Das BAG hat die Vorentscheidung aufgehoben und stellt klar: „Anders als bei einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist können die Parteien eines Arbeitsvertrages weder die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtern (§ 202 Abs. 1 BGB) noch die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner im Voraus erlassen (§ 276 Abs. 3 BGB). Zudem haftet der Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen und Berufsunfähigkeit ausschließlich bei Vorsatz, § 104 Abs. 1 SGB VII. Bei dieser klaren Gesetzeslage ist ohne besondere Anzeichen regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien des Arbeitsvertrages mit der Ausschlussklausel nicht auch Fragen der Vorsatzhaftung regeln wollten. Im Übrigen wäre auch bei anderem Auslegungsergebnis eine solche arbeitsvertragliche Klausel, anders als eine tarifvertragliche Normativbestimmung, unwirksam."

Hieraus ist zu folgern:

Eine Haftung für Vorsatztaten wird von einer Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag nicht erfasst (sollte sich eine Ausschlussklausel in einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag finden, würde diese aber grundsätzlich auch Vorsatztaten erfassen).

Die Ausschlussklausel bleibt aber im Übrigen wirksam.

Für die Praxis bedeutet dies, dass zum einen kein unmittelbarer Anlass besteht, die verwendeten Ausschlussklauseln anzupassen. Zum anderen können Arbeitnehmer aber auch Arbeitgeber (etwa bei Schadenersatzansprüchen aus Diebstahl oder Betrug des Mitarbeiters) ihre Forderungen aus Vorsatztaten auch nach Ablauf der Ausschlussfrist geltend machen.


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