Haftung im Beamtenverhältnis für Pflichtverletzungen gegenüber der Behörde

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Vielfach kommen in der beratenden Praxis des Beamtenrechts auch die Fälle vor, in denen Beamtinnen und Beamte gegenüber ihrem Dienstherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Möglich ist dies aufgrund einer Regelung in den einschlägigen Beamtengesetzten. Dies kann aufgrund der rigiden Rechtsprechung durchaus kostspielig werden, wenn eine solche Haftung spätestens durch Gerichte festgestellt wird.

Grundlage für die Haftung von Beamtinnen und Beamten sind die einschlägigen Rechtsnormen des Bundes und der Länder.

In den meisten Gesetzten wird geregelt:

„Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Das kann falsches Auftanken oder Beschädigung des Fahrzeugs der Behörde, eine falsche Auskunft, unrichtige Zustellung durch verbeamtete Paketzusteller, Abschluss nichtiger Verträge oder andere mindestens grob fahrlässig verursachte Schäden sein.

In der Regel haftet die Behörde im Außenverhältnis zum Bürger, jedoch besteht die Möglichkeit des Regresses durch die Behörde gegenüber dem eigentlichen Verursacher.

In einem solchen Fall ist es wichtig, frühzeitig anwaltliche Hilfe zu beanspruchen, denn die Rechtsprechung nimmt in der Regel keine Haftungsobergrenzen an.

Insoweit ist es wichtig, sich rechtzeitig gegen etwaige Vorwürfe zu wehren, zumal die Festsetzung eine Haftungssumme per Leistungsbescheid möglich ist. Gegen einen solchen Bescheid besteht in der Regel nur eine Monatsfrist für die Einlegung eines Widerspruchs oder eine Klage. Nach Ablauf können sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten abgeschnitten sein.  

Foto(s): Janus Galka


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